Unterlassungserklärung im Wettbewerbsrecht: Bedeutung, Wirkung und rechtliche Folgen

Im Wettbewerbsrecht ist die Unterlassungserklärung ein unverzichtbares Instrument zur außergerichtlichen Beilegung von Rechtsverletzungen. Sie sichert verbindlich die Unterbindung wettbewerbswidrigen Verhaltens und trägt entscheidend zur Wahrung fairer Marktbedingungen bei. Für Juristen und Fachleute sind die rechtlichen Anforderungen und die praktische Bedeutung dieser Erklärung von hoher Relevanz. Dieser Artikel bietet eine fundierte und praxisorientierte Analyse, die Ihnen alle wesentlichen Aspekte der Unterlassungserklärung umfassend erläutert.

Die Unterlassungserklärung als zentrales Instrument im Wettbewerbsrecht

Die Unterlassungserklärung stellt ein zentrales Instrument im deutschen Wettbewerbsrecht dar, insbesondere zur außergerichtlichen Beilegung wettbewerbsrechtlicher Streitigkeiten. Sie wird regelmäßig im Zusammenhang mit Abmahnungen eingesetzt, um die sogenannte Wiederholungsgefahr zu beseitigen – ein rechtliches Kriterium, das Voraussetzung für den Erlass gerichtlicher Unterlassungstitel ist.

In der Praxis beginnt der Anwendungsbereich meist mit dem Vorwurf eines unlauteren geschäftlichen Verhaltens, z. B. irreführender Werbung, fehlerhafter Preisangaben, unzulässiger Vergleichswerbung oder Verstößen gegen Informationspflichten im Online-Handel. Die betroffene Person wird durch die Abmahnung der Partei erklärt, das Verhalten zu unterlassen und stirbt durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu bekräftigen.

Juristische Natur der Unterlassungserklärung

Rechtlich handelt es sich bei der Unterlassungserklärung um ein einseitiges Angebot auf Abschluss eines privatrechtlichen Unterlassungsvertrags, das durch die Annahme des Abmahners zustande kommt. Mit der Erklärung verpflichtet sich der Schuldner, das abgemahnte Verhalten künftig zu unterlassen. Zur Bestätigung dieses Willens wird regelmäßig eine Vertragsstrafe versprochen, die im Fall einer Zuwiderhandlung fällig wird.

Die Abgabe der Unterlassungserklärung führt – bei wirksamem Inhalt – dazu, dass die Wiederholungsgefahr entfällt. Dies ist im Wettbewerbsrecht entscheidend, denn Gerichte können Unterlassungstitel nur dann erlassen, wenn eine solche Gefahr besteht. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt in ständiger Rechtsprechung klar, dass die bloße Unterlassung des beanstandeten Verhaltens nicht genügt. 

Die strafbewehrte Unterlassungserklärung ist das einzige geeignete Mittel, um die rechtlich relevante Wiederholungsgefahr vollständig auszuräumen – eine zentrale Voraussetzung für den Wegfall gerichtlicher Unterlassungsansprüche.

Vorteile und Risiken

Die Abgabe einer Unterlassungserklärung kann für den Betroffenen sowohl Vorteile als auch erhebliche Risiken mit sich bringen. Positiv ist zu beachten, dass durch sie ein gerichtliches Verfahren vermieden und damit Kostenrisiken reduziert werden können. Die außergerichtliche Klärung dient dem Rechtsfrieden und ermöglicht es Unternehmen, schnell auf etwaige Verstöße zu reagieren und zukünftige Risiken zu minimieren. 

Durch die freiwillige und rechtssichere Abgabe einer Unterlassungserklärung können gerichtliche Auseinandersetzungen häufig vermieden und Kostenrisiken begrenzt werden – vorausgesetzt, die Erklärung ist inhaltlich korrekt und nicht überzogen.

Gleichzeitig handelt es sich um ein rechtlich bindendes Dauerversprechen mit erheblichen Sanktionsmechanismen. Bei künftigen Verstößen drohen empfindliche Vertragsstrafen, deren Höhe je nach Verstoß mehrere tausend Euro betragen kann. Darüber hinaus kann eine abgegebene Unterlassungserklärung auch Dritter – z. B. Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände – auf den Plan rufen, wenn erneut gegen die vereinbarten Pflichten verstoßen wird.

Besonders kritisch ist, dass eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung in der Regel nicht widerrufen oder zeitlich befristet werden kann. Auch wenn sich später herausstellt, dass die ursprüngliche Abmahnung unberechtigt war, bleibt die Erklärung meist bindend. Deshalb sollte eine solche Erklärung niemals unüberlegt oder in Unkenntnis der Rechtslage abgegeben werden.

Praxishinweis

Juristische Fachkreise und auch IHKs empfehlen, vor der Abgabe einer Zulassungserklärung stets rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Nur so lässt sich sicherstellen, dass die Erklärung inhaltlich korrekt, rechtlich erforderlich und wirtschaftlich vertretbar ist. Eine fehlerhafte oder zu weitgehende Erklärung kann ein Unternehmen langfristig binden und operative Spielräume erheblich einschränken.

Fachkundige Beratung zu einer Unterlassungserklärung: Zwei Personen im Büro besprechen rechtliche Details.

Aufbau und Inhalt einer rechtswirksamen Unterlassungserklärung

Für Juristen und Rechtsanwender ist es wesentlich zu wissen, wie eine Unterlassungserklärung strukturiert sein muss, um rechtlich wirksam und im Sinne der aktuellen Rechtsprechung verbindlich zu sein. Denn nur eine formelle und materiell korrekte Erklärung beseitigt die Wiederholungsgefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 UWG und schützt somit vor der gerichtlichen Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen.

In der Regel wird die Erklärung im Rahmen einer Abmahnung vorformuliert und dem Betroffenen zur Unterschrift vorgelegt. Dennoch besteht für den Abgemahnten grundsätzlich die Möglichkeit, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, die den rechtlichen Anforderungen genügt, jedoch keine übermäßigen Verpflichtungen enthält. Um diese Option sinnvoll zu nutzen, muss jedoch ein Verständnis über die wesentlichen Bestandteile vorliegen.

Zwingende Bestandteile einer wirksamen Unterlassungserklärung

Ein zentrales Element ist das konkrete Unterlassungsversprechen: Der Schuldner muss sich eindeutig bestätigen, ein genau bezeichnetes Verhalten künftig zu unterlassen. Dabei ist auf eine präzise Beschreibung des beanstandeten Verhaltens zu achten – zu vage oder pauschale Formulierungen reichen nicht aus. Die Erklärung muss darüber hinaus erkennen lassen, dass sie sich auf einen tatsächlichen oder behaupteten Rechtsverstoß bezieht.

Besonders wichtig ist außerdem die Aufnahme einer angemessenen Vertragsstrafe, die für den Fall der Zuwiderhandlung ausgelöst wird. Der BGH verlangt, dass diese Sanktion geeignet ist, zukünftige Verstöße wirksam zu verhindern. In der Praxis hat sich das sogenannte neue Hamburger Brauch etabliert: Die Vertragsstrafe wird nicht in fester Höhe bestimmt, sondern „angemessen“ ausgestaltet – über die konkrete Höhe entscheidet im Streitfall der Gläubiger nach billigem Ermessen, gerichtlich überprüfbar. Diese flexible Gestaltung dient der gerichtsfesten Absicherung des Unterlassungsanspruchs, ohne dem Schuldner von vornherein eine unangemessen hohe Strafandrohung aufzuerlegen.

Ein weiterer notwendiger Bestandteil ist die Ernsthaftigkeit und Selbstverpflichtung : Die Erklärung muss erkennen lassen, dass der Schuldner das Verhalten in Zukunft wirklich unterlassen will. Unverbindliche Absichtserklärungen oder interne Compliance-Vorgaben reichen nicht aus.

Fehlerquellen und Folgen unwirksamer Erklärungen

Eine Unterlassungserklärung entfaltet keine rechtliche Wirkung bei fehlender Vertragsstrafe oder unzureichender Beschreibung des beanstandeten Verhaltens. In diesem Fall kann der Abmahnende den Anspruch gerichtlich geltend machen, was meist mit Kosten und Reputationsrisiken verbunden ist.

Ein großer Fehler besteht außerdem darin, vom Abmahner vorformulierte Erklärungen ungeprüft zu unterzeichnen. Diese enthalten oftmals überzogene Ansprüche, wie beispielsweise zu weitreichende Unterlassungsverpflichtungen (auch in Bezug auf künftige, nicht konkret betroffene Sachverhalte) oder unangemessen hohe Vertragsstrafen. Daher gilt: Eine sorgfältige Prüfung des Inhalts ist unerlässlich – insbesondere, wenn die Erklärung Bestandteil eines komplexen Abmahnverfahrens im Wettbewerbsrecht ist.

Frist zur Abgabe

 

Auch die Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung ist rechtlich von Bedeutung. Zwar gibt es keine gesetzlich festgelegte Mindestfrist, doch zu kurze Fristen können rechtsmissbräuchlich sein. Wird die Frist jedoch überschritten, kann dies zur gerichtlichen Geltendmachung führen. Die Unterlassungserklärung ist also nicht nur inhaltlich, sondern auch formal eine sensible Stellschraube im Rahmen außergerichtlicher Streitbeilegung.

Rechtliche Wirkung und Bindungsdauer der Unterlassungserklärung

Die Unterlassungserklärung entfaltet ihre rechtliche Wirkung unmittelbar mit der Annahme durch den Abmahner – entweder ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten, etwa durch das Unterlassen weiterer rechtlicher Schritte. Juristisch handelt es sich dann um einen Unterlassungsvertrag, der auf Dauer gebunden und nicht einseitig gekündigt werden kann. Die rechtlichen Konsequenzen dieser Bindung sind erheblich und sollten von jedem juristischen Akteur im Wettbewerbsrecht mit der nötigen Sorgfalt begründet werden.

Im Wettbewerbsrecht ersetzt die Unterlassungserklärung nicht den Unterlassungsanspruch selbst, sondern erfüllt eine präventive Funktion: Sie beseitigt die Wiederholungsgefahr und verhindert so die gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs. Damit wird sie zu einem wirksamen Instrument im Rahmen der Selbstregulierung zwischen Mitbewerbern oder Unternehmen und Verbraucherschutzorganisationen.

Langfristige Bindung und Vertragsstrafe als Durchsetzungsmechanismus

Ein entscheidendes Merkmal der Unterlassungserklärung ist ihre zeitlich unbefristete Wirkung. Sie gelten grundsätzlich lebenslang , sofern nicht im Einzelfall eine Befristung oder Aufhebung vereinbart oder von einem Gericht festgestellt wird. Nur in Ausnahmefällen – etwa bei grundlegender Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Umstände – kann eine gerichtliche Anpassung des Unterlassungsvertrags erfolgen.

Diese langfristige Bindung ist rechtlich gewollt: Sie sichert dauerhaft die Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Spielregeln und schafft Verlässlichkeit im Markt. Ein Unternehmen, das eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, verpflichtet sich damit in unbestimmter Zeit zur Vermeidung des beanstandeten Verhaltens – ein Verstoß führt unmittelbar zur Lösung der Vertragsstrafe. Damit wird der Unterlassungsvertrag zu einem scharfen Sanktionsmittel, das über die zivilrechtliche Klage hinausgeht und insbesondere bei wiederholten Verstößen erhebliche wirtschaftliche Schäden verursachen kann.

Bedeutung im Kontext von Abmahnung und Wiederholungsgefahr

Die Abmahnung und die daraufhin abgegebene Unterlassungserklärung stehen in einem funktionalen Zusammenhang: Sie sollen gerichtliche Auseinandersetzungen vermeiden und das Prinzip der Verhältnismäßigkeit im Zivilverfahren wahren. Die Rechtsprechung betont jedoch, dass eine bloß formal abgegebene Erklärung nicht genügt. Es kommt darauf an, dass die Wiederholungsgefahr tatsächlich und nachhaltig beseitigt wird. Dies setzt die Kombination aus klarerer Verhaltensbeschreibung und wirksamer Strafverteidigung voraus.

Kontrolle

 

In der Praxis bedeutet dies, dass Unternehmen, die eine Unterlassungserklärung abgeben, geeignete internen Kontrollmechanismen schaffen müssen, um künftige Verstöße auszuschließen. Einmaliges Fehlverhalten durch Mitarbeiter kann ausreichen, um eine Vertragsstrafe auszulösen. Besonders heikel wird dies, wenn das ursprüngliche Verhalten auf strukturellen oder automatisierten Prozessen beruhte – etwa in Online-Shops oder im E-Mail-Marketing. Gerade in diesem Umfeld mit einer sehr aktiven und meist automatisierten Produktion von Inhalten kann allein der Verzicht auf Content-Marketing-Tools zur Vermeidung von ungewollten Plagiaten als Fahrlässigkeit gewertet werden: Ein Problem, das Shops mit mehreren zehntausend Produkten tagtäglich vor eine technische Herausforderung stellt.

Im Ergebnis gilt: Die rechtliche Wirkung der Unterlassungserklärung erstreckt sich nicht nur auf das konkrete Verhalten, sondern umfasst auch organisatorische Verpflichtungen zur Vermeidung künftiger Rechtsverstöße – ein Aspekt, der insbesondere im wettbewerbsrechtlichen Umfeld von zentraler Bedeutung ist.

Notizblock mit dem Schriftzug ‚Unterlassungserklärung‘, daneben Symbole für Justiz (Waage), Kalender und Schloss; im Hintergrund eine Justitia-Figur, Gesetzbücher und ein Richterhammer – Darstellung rechtlicher Verbindlichkeit im Wettbewerbsrecht.

Modifizierte Unterlassungserklärung und taktisches Vorgehen

In der Praxis stellt die Abgabe einer Unterlassungserklärung für die betroffenen Unternehmen und Personen häufig eine erhebliche Herausforderung dar. Nicht selten enthält die von der Gegenseite vorformulierte Erklärung zu weitgehende oder unklare Verpflichtungen. Hier kommt die sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung ins Spiel, die es ermöglicht, die Erklärung rechtlich wirksam und zugleich angemessen zu gestalten.

Modifizierte Unterlassungserklärung

Eine modifizierte Unterlassungserklärung ist eine Erklärung, die im Vergleich zum ursprünglichen Vorschlag der Gegenseite inhaltlich angepasst oder eingeschränkt wird. Ziel ist es, einerseits den Rechtsfrieden zu wahren und eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden, andererseits aber überzogene Forderungen zurückzuweisen. Diese Praxis ist besonders im Wettbewerbsrecht verbreitet, wo Abmahnungen und Unterlassungserklärungen ein alltägliches Mittel der Rechtsdurchsetzung darstellen.

Strategische Aspekte der modifizierten Unterlassungserklärung

Der entscheidende Vorteil einer modifizierten Erklärung liegt in der Kontrolle über die eigene rechtliche Lage und das Vermeiden unnötiger Risiken. Die Anpassung kann sich auf die präzise Formulierung des verbotenen Verhaltens, die Begrenzung der Vertragsstrafe oder auf den zeitlichen Umfang der Verpflichtung beziehen. Ein häufig genutzter Ansatz ist es, die Unterlassungspflicht auf den konkreten, tatsächlich stattgefundenen Verstoß zu beschränken und allgemeine oder zukünftige potenzielle Verstöße auszuschließen.

Diese taktische Gestaltung erfordert jedoch fundierte juristische Expertise, da eine unbedachte Modifikation dazu führen kann, dass die Erklärung unwirksam wird und somit die Wiederholungsgefahr bestehen bleibt. In diesem Fall ist mit einer gerichtlichen Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs zu rechnen.

Grenzen und Risiken des modifizierten Vorgehens

Obwohl eine modifizierte Unterlassungserklärung oft ein probates Mittel zur Risikominderung ist, besteht immer die Gefahr, dass der Abmahner die Anpassungen nicht akzeptiert oder die Streitigkeit vor Gericht weiterführt. In solchen Fällen kann es trotz abgegebener Erklärung zu einem teuren und zeitaufwändigen Rechtsstreit kommen.

Daher ist es ratsam, vor der Abgabe einer modifizierten Zulassungserklärung den Einzelfall sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls ergänzend zu einer inhaltlichen Analyse auch eine Risikoabschätzung durchzuführen. Auch sollte die Erklärung unbedingt schriftlich fixiert werden, um im Streitfall die genaue Reichweite der Verpflichtung beweisen zu können.

Die modifizierte Unterlassungserklärung stellt somit ein strategisches Instrument im Umgang mit Abmahnungen dar, das bei sorgfältiger Anwendung den Rechtsfrieden fördern, andererseits aber auch wirtschaftliche und rechtliche Risiken minimieren kann.

Drei übereinanderliegende Gesetzbücher auf einem Schreibtisch, im Hintergrund ein geöffnetes Heft mit Kugelschreiber – symbolisiert die schriftliche Abgabe einer Unterlassungserklärung

Praxisempfehlungen und aktuelle Rechtsprechung zur Unterlassungserklärung

Für Juristen und Fachleute ist es unabdingbar, neben der theoretischen Fundierung auch praxisorientierte Empfehlungen zu beachten, um Unterlassungserklärungen rechtssicher und effektiv zu gestalten. Dabei gewinnt die Orientierung an der aktuellen Rechtsprechung und den konkreten Einzelfallgestaltungen zunehmend an Bedeutung.

Eine der wichtigsten Grundregeln ist die frühzeitige und sorgfältige Prüfung der Abmahnung und der dazugehörigen Unterlassungserklärung. Hierbei empfiehlt es sich, nicht vorschnell zu unterschreiben, sondern den Umfang der Erklärung genau zu erfassen und auf die Angemessenheit der Vertragsstrafe zu achten. Gerade im Bereich des Wettbewerbsrechts sind überhöhte Vertragsstrafen keine Seltenheit und können im Streitfall vor Gericht erfolgreich angefochten werden.

Bedeutung der Wiederholungsgefahr und Sanktionierungspraxis

Die Rechtsprechung betont immer wieder, dass das entscheidende Kriterium für die Wirksamkeit der Unterlassungserklärung die tatsächliche Beseitigung der Wiederholungsgefahr ist. Nur wenn diese konkret und nachhaltig ausgeschlossen wird, schützt die Erklärung vor weiteren Ansprüchen und Kostenfolgen. Aus diesem Grund ist es notwendig, die Erklärung so zu formulieren, dass sie eindeutig das beanstandete Verhalten umfasst und durch eine wirksame Vertragsstrafe flankiert wird.

Die Praxis zeigt zudem, dass Gerichte bei Streitigkeiten über Unterlassungserklärungen zunehmend auf eine angemessene und verhältnismäßige Vertragsstrafe achten. Eine zu hoch angesetzte Strafandrohung kann als unzulässige Abschreckung eingestuft werden, während zu geringe Strafbeträge die Wirkung der Erklärung unterlaufen.

Empfehlung: Integration von Compliance-Maßnahmen

Neben der formalen Wirksamkeit sollte eine Unterlassungserklärung von Unternehmen stets begleitet werden von internen Maßnahmen zur Vermeidung erneuter Rechtsverstöße. Dies umfasst etwa Schulungen von Mitarbeitern, Überprüfung automatisierter Prozesse und eine laufende Kontrolle der Geschäftsaktivitäten. Nur so lässt sich die Wiederholungsgefahr nachhaltig minimieren und die Wirkung der Erklärung langfristig sichern.

Abschließend lässt sich festhalten: Die Unterlassungserklärung bleibt ein unverzichtbares Instrument im wettbewerbsrechtlichen Instrumentarium. Ihre Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit hängen wesentlich von einer fundierten juristischen Gestaltung und einer konsequenten praktischen Umsetzung ab.

„Das Recht schützt nicht nur vor dem ersten Verstoß, sondern vor seiner Wiederholung – darin liegt seine präventive Kraft.“

Karl Larenz (1903–1993)

deutscher Zivilrechtler und Bundesrichter

Was ist eine Unterlassungserklärung und wozu dient sie?

Eine Unterlassungserklärung ist ein rechtliches Instrument, mit dem sich der Erklärende verpflichtet, ein bestimmtes Verhalten künftig zu unterlassen. Sie dient der Vermeidung weiterer Rechtsverstöße und wird häufig im Wettbewerbsrecht nach einer Abmahnung eingesetzt, um teure Gerichtsverfahren zu vermeiden.

Wann entsteht die sogenannte Wiederholungsgefahr?

Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn ein rechtswidriges Verhalten bereits begangen wurde und ohne rechtlich bindende Unterlassung auch künftig zu erwarten ist. Nur durch eine ernsthaft gemeinte, rechtswirksame Unterlassungserklärung kann diese Gefahr beseitigt werden – sonst bleibt der Unterlassungsanspruch bestehen.

Ist eine Unterlassungserklärung immer strafbewehrt?

Ja, eine wirksame Unterlassungserklärung muss eine sogenannte Vertragsstrafe enthalten. Diese dient als Druckmittel, um die Ernsthaftigkeit der Erklärung zu sichern. Ohne Strafbewehrung wird die Erklärung in der Regel nicht als geeignet angesehen, die Wiederholungsgefahr auszuräumen.

Wie lange ist eine Unterlassungserklärung rechtlich bindend?

Unterlassungserklärungen binden den Erklärenden in der Regel dauerhaft. Einseitiges Kündigen oder Befristen ist rechtlich nicht vorgesehen. Die Bindung kann nur in Ausnahmefällen entfallen, etwa wenn sich die Rechtslage grundlegend ändert oder der Anspruch unzumutbar wird.

Welche Risiken bestehen bei vorschneller Abgabe einer Unterlassungserklärung?

Wer eine Unterlassungserklärung vorschnell unterzeichnet, riskiert langfristige Verpflichtungen und empfindliche Vertragsstrafen bei Verstoß. Es empfiehlt sich immer eine rechtliche Prüfung – insbesondere bei Abmahnungen im Wettbewerbsrecht –, bevor eine Erklärung abgegeben oder modifiziert wird.