{"id":801,"date":"2025-06-12T14:55:40","date_gmt":"2025-06-12T14:55:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www.somm-case.de\/?page_id=801"},"modified":"2025-06-13T12:37:08","modified_gmt":"2025-06-13T12:37:08","slug":"urteilstext","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.somm-case.de\/?page_id=801","title":{"rendered":"Urteilstext"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; admin_label=&#8220;Generic&#8220; _builder_version=&#8220;4.25.1&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; collapsed=&#8220;on&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.27.4&#8243; _module_preset=&#8220;6a0b5844-e6d3-4ad7-bd76-26067895bca2&#8243; global_colors_info=&#8220;{}&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;4.27.4&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.27.4&#8243; _module_preset=&#8220;c72d1fa7-a5ed-40bb-8ee6-f4cb3d0fc6e7&#8243; global_colors_info=&#8220;{}&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;]<\/p>\n<div class=\"article-header\">\n<h1 itemprop=\"headline\">AG M\u00fcnchen, Urt. v. 28.05.98, 8340 Ds 465 Js 173158\/95 &#8211; CompuServe<\/h1>\n<\/div>\n<div class=\"article-can-edit d-flex flex-wrap justify-content-between\"><\/div>\n<div class=\"article-info\"><span class=\"published\" title=\"Ver\u00f6ffentlicht: 15. September 2008\"><time datetime=\"2008-09-15T02:00:00+02:00\" itemprop=\"datePublished\">15. September 2008<\/time><\/span><\/div>\n<div itemprop=\"articleBody\">\n<p class=\"teaser\">Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer deutschen GmbH, ist strafrechtlich f\u00fcr kinderpornographische Inhalte verantwortlich, die auf den News-Servern der amerikanischen Muttergesellschaft gespiegelt werden.<\/p>\n<p>Fundstelle:\u00a0MMR 1998, 429<\/p>\n<p>Instanzen:<span>\u00a0<\/span><a href=\"https:\/\/www.stroemer.de\/component\/content\/article\/ag-muenchen-urt-v-280598-8340-ds-465-js-17315895-mmr-1998-429-sommcompuserve?catid=72:strafrecht&amp;Itemid=104\">AG M\u00fcnchen, Urt. v. 28.05.98, 8340 Ds 465 Js 173158\/95<\/a>;\u00a0<a href=\"https:\/\/www.stroemer.de\/component\/content\/article\/lg-muenchen-urt-v-171199-20-ns-465-js-17315895-ag-muenchen-i-compuserve-berufung?catid=72:strafrecht&amp;Itemid=104\">LG M\u00fcnchen I, Urt. v. 17.11.99, 20 Ns 465 Js 173158\/95<\/a><\/p>\n<p class=\"teaser\">\n<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"146\" src=\"http:\/\/www.somm-case.de\/wp-content\/uploads\/2025\/06\/bayern.gif\" alt=\"bayern\" height=\"88\" \/><\/p>\n<p class=\"titel\">AMTSGERICHT M\u00dcNCHEN<br \/>IM NAMEN DES VOLKES<br \/>URTEIL<\/p>\n<p class=\"titel\">Aktenzeichen: 8340 Ds 465 Js 173158\/95<br \/>Entscheidung vom 28. Mai 1998<\/p>\n<p class=\"absatz1\">In der Strafsache gegen Somm Felix Bruno wegen Verbreitung pornographischer Schriften ]&#8230;]<\/p>\n<p class=\"absatz2\">I. Der Angeklagte Felix Bruno Somm ist schuldig der Verbreitung pornographischer Schriften in dreizehn rechtlich zusammentreffenden F\u00e4llen, begangen in Mitt\u00e4terschaft, sachlich zusammentreffend mit einem fahrl\u00e4ssigen Versto\u00df gegen das Gesetz \u00fcber die Verbreitung jugendgef\u00e4hrdender Schriften in drei rechtlich zusammentreffenden F\u00e4llen.<\/p>\n<p class=\"absatz2\">II. Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.<\/p>\n<p class=\"absatz2\">III. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bew\u00e4hrung ausgesetzt.<\/p>\n<p class=\"absatz2\">IV. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Angewendete Vorschriften: \u00a7\u00a7 184 Abs. 3 Nr. 2, 11 Abs. 3, 13, 14 Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB; 3 Abs. 1 Nr. 2, 1 Abs. 3, 21 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 GjS.<\/p>\n<p class=\"titel\">Gr\u00fcnde<\/p>\n<p class=\"absatz1\">I. Die beruflichen und finanziellen Verh\u00e4ltnisse des Angeklagten sind geordnet. Der Angeklagte, der seine T\u00e4tigkeit als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bei der Firma CompuServe Information Services GmbH zwischenzeitlich beendet hat, ist nach seinen Angaben nunmehr als Selbst\u00e4ndiger t\u00e4tig.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Der Angeklagte ist verheiratet. Seine Ehefrau arbeitet in seinem Gesch\u00e4ft mit.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher nicht in Erscheinung getreten.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">II. 1. Der Angeklagte hat als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Firma CompuServe Information Services GmbH (nachfolgend: CompuServe Deutschland) gemeinschaftlich mit der Firma CompuServe Incorporated (nachfolgend: CompuServe USA) den Kunden von CompuServe USA in Deutschland die auf dem News-Server von CompuServe USA zur Nutzung bereitgehaltenen gewalt-, kinder- und tierpornographischen Darstellungen zug\u00e4nglich gemacht.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Der Angeklagte war Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Firma CompuServe Deutschland mit Sitz in Unterhaching bei M\u00fcnchen.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Der Gegenstand des Unternehmens, das Ende 1995 ca. 170 Mitarbeiter besch\u00e4ftigte, ist im Handelsregister des Amtsgerichts M\u00fcnchen wie folgt beschrieben:<\/p>\n<p class=\"zitat\">\u00bbVermittlung von Mitgliedschaften zum CompuServe Information Service, Gew\u00e4hrleistung des Kundendienstes f\u00fcr neue und bestehende Mitglieder des CompuServe Information Service, Beratung der US-Muttergesellschaft im Bereich Produkt-Marketing, Marketing-Kommunikation und anderer in Zusammenhang mit den CompuServe-Leistungen stehender Bereiche.\u00ab<\/p>\n<p class=\"absatz1\">CompuServe Deutschland ist eine 100%ige Tochterfirma des weltweit t\u00e4tigen Online-Service-Providers CompuServe USA mit in Arlington in USA.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">CompuServe USA bietet seinen Kunden fremde Dienste (z.B. Newsdienste \u00fcber eigene News-Server) und eigene (propriet\u00e4re) Dienste an.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Vertragspartner der mit den Kunden in Deutschland geschlossenen Dienstleistungsvertr\u00e4ge ist ausschlie\u00dflich CompuServe USA.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Zwischen CompuServe Deutschland und den Kunden bestehen keine Vertragsbeziehungen.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">CompuServe Deutschland hat u.a. die Aufgabe, f\u00fcr Kunden von CompuServe USA in Deutschland Einwahlknoten bereitzustellen. Der jeweilige Kunde w\u00e4hlt sich bei dem f\u00fcr ihn n\u00e4chstgelegenen Einwahlknoten in Deutschland ein. Er wird dann von dort ohne weitere Plausibilit\u00e4tspr\u00fcfung via Standleitung zwischen Tochter- und Muttergesellschaft mit dem in den USA befindlichen Rechenzentrum der Muttergesellschaft verbunden.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Nach \u00dcberpr\u00fcfung der Mitgliedschaft vermittelt CompuServe USA von ihrem Rechenzentrum \u00fcber den n\u00e4chstgelegenen Internet-Einwahlknoten (University of Ohio) ihren Kunden in Deutschland den Zugang zum Internet.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Dar\u00fcber hinaus erhalten die Kunden in Deutschland nach \u00dcberpr\u00fcfung der Mitgliedschaft den Zugriff auf die eigenen (propriet\u00e4ren) Dateninhalte.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Zweck der Standleitung ist es, Kunden in Deutschland einen m\u00f6glichst nahegelegenen, mit geringen Telefongeb\u00fchren verbundenen Einwahlknoten zu bieten.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Die Beziehungen zwischen Mutter und Tochter sind vertraglich geregelt. Die Firma CompuServe Deutschland erh\u00e4lt f\u00fcr ihre T\u00e4tigkeit von der Firma CompuServe USA ein Entgelt, das zu den Tatzeiten 31 % der Einnahmen der Firma CompuServe USA aus dem Gesch\u00e4ftsbereich, den die Firma CompuServe Deutschland betreut, betrug.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Am 22.11.1995 fand aufgrund es Beschlusses des Amtsgerichts M\u00fcnchen vom 16.11.1995 eine Durchsuchung der Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume der Firma CompuServe Deutschland in Unterhaching statt.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Die Untersuchungsanordnung erging &#8211; wie auch in den Gr\u00fcnden dieses Beschlusses dargestellt &#8211; wegen Bestehens des dringenden Verdachts, da\u00df \u00fcber das Computersystem der Firma CompuServe kinderpornographische Schriften, die ein tats\u00e4chliches Geschehen wiedergeben, mit Billigung der Verantwortlichen verbreitet w\u00fcrden.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Im Rahmen dieser Durchsuchung wurde dem Angeklagten der Tatvorwurf auch m\u00fcndlich zur Kenntnis gebracht. Es wurde ihm u.a. mitgeteilt, da\u00df auf dem News-Server von CompuServe USA unter Foren, die gezielt auf kinderpornographische Inhalte hinweisen, kinderpornographische Darstellungen, die von Dritten stammen, gespeichert und abrufbar sind.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Im Anschu\u00df an die Durchsuchung wurden dem Angeklagten von der Polizei beispielhaft f\u00fcr das Vorhandensein von eindeutigen Foren f\u00fcr Kinderpornographie folgende Newsgroups mit kinderpornographischen Inhalten pers\u00f6nlich zur Kenntnis gebracht:<\/p>\n<p class=\"absatz2\">alt.sex.pedophilia,<br \/>alt.sex.pedophilia.boys,<br \/>alt.sex.pedophilia.girls,<br \/>alt.sex.pedophilia.pictures,<br \/>alt.sex.pedophilia.swaps.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Der Angeklagte setzte die Muttergesellschaft sofort von der Durchsuchung und den vorgenannten Newsgroups in Kenntnis mit der Bitte um Sperrung oder L\u00f6schung.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">F\u00fcr CompuServe USA als Betreiberin des News-Servers war es technisch ohne nennenswerten Aufwand m\u00f6glich, derartige Foren bzw. deren Inhalte zu sperren. Eine Sperrung dieser Foren bzw. deren Inhalte \u00fcber die Standleitung war CompuServe Deutschland technisch nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Am 29.11.1995 wurde durch die ermittelnden Polizeibeamten bei einer \u00dcberpr\u00fcfung der auf dem News-Server von CompuServe USA befindlichen Newsgroups festgestellt, da\u00df die Newsgroups mit der Bezeichnung<\/p>\n<p class=\"absatz2\">alt.binaries.pictures.erotica.pre-teen,<br \/>alt.sex.pedophilia,<br \/>alt.sex.pedophilia.boys,<br \/>alt.sex.pedophilia.girls,<br \/>alt.sex.pedophilia.pictures,<br \/>alt.sex.pedophilia.swaps<\/p>\n<p class=\"absatz1\">zwar noch in der Newsgroup-\u00dcbersicht genannt wurden, jedoch ein Zugriff darauf und somit ein Download von Dateien nicht mehr m\u00f6glich war.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Au\u00dferdem wurde durch die ermittelnden Polizeibeamten festgestellt, da\u00df der Zugriff auf die Newsgroups mit den Bezeichnungen \u00bbalt.sex.\u00ab bzw. \u00bbAlt.erotica\u00ab weiterhin m\u00f6glich war und da\u00df diese Newsgroups u.a. Bilddateien mit pornographischem Inhalt i.S.v. \u00a7 184 Abs. 1, 3 StGB enthielten.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">So konnten am 29.11.1995 die Kunden der Firma CompuServe USA in Deutschland eine Bilddatei aus der Newsgroup \u00bbalt.sex.incest\u00ab beziehen.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">[&#8230;] [es folgt eine detaillierte Beschreibung der Darstellung]<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Am 8.12.1995 \u00fcbergab die Polizei der Firma CompuServe Deutschland eine Liste &#8211; Stand 21.11.1995, 10.00 Uhr &#8211; mit den folgenden 282 auf dem Datenspeicher von CompuServe USA abrufbaren Newsgroups:<\/p>\n<p class=\"absatz1\">[&#8230;] [es folgt eine Aufstellung der 282 Newsgroups]<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Diese Liste enthielt alle Foren, unter denen die gewalt-, kinder- und tierpornographischen Darstellungen, die Gegenstand der Verurteilung sind, den Kunden von CompuServe USA in Deutschland zug\u00e4nglich waren. Die Liste enthielt insoweit die Foren<\/p>\n<p class=\"absatz2\">alt.binaries.pictures.erotica.bondage,<br \/>alt.sex.incest,<br \/>alt.binaries.pictures.erotica.pre-teen,<br \/>alt.sex.pedophilia,<br \/>alt.sex.bestiality.barney,<br \/>alt.binaries.picutres.erotica.bestiality.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Der Angeklagte hat die am 8.12.1995 \u00fcbergebene Liste sofort an die Muttergesellschaft \u00fcbermittelt mit der Bitte um Sperrung oder L\u00f6schung.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">CompuServe USA sperrte daraufhin vom 22.12.1995 bis 13.02.1996 den \u00fcberwiegenden Teil der auf der Liste befindlichen Newsgroups.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Am 27.12.1995 wurde bei einer polizeilichen \u00dcberpr\u00fcfung auf dem News-Server von CompuServe USA befindlichen Newsgroups festgestellt, da\u00df ein Zugriff auf die Newsgroups mit den Bezeichnungen \u00bbalt.sex.\u00ab und \u00bbalt.erotica.\u00ab nicht mehr m\u00f6glich war und diese auch nicht mehr in der Gesamt\u00fcbersicht erschienen.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Nach Entsperrung der bis 13.02.1996 gesperrten Newsgroups stellten die Polizeibeamten fest, da\u00df auf dem News-Server von CompuServe USA erneut vornehmlich unter folgenden Newsgroups Kinderpornographie abrufbar war:<\/p>\n<p class=\"absatz2\">alt.sex.incest,<br \/>alt.binaries.pictures.erotica.pre-teen,<br \/>de.alt.pictures.sex.children.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">In einem an die Kunden von CompuServe USA gerichteten, elektronisch abrufbaren Schreiben vom 16.02.1996 hei\u00dft es u.a.:<\/p>\n<p class=\"zitat\">\u00bbDurch die Er\u00f6ffnung der Zugriffskontrolle f\u00fcr Eltern gibt CompuServe seinen Mitgliedern neue M\u00f6glichkeiten, um ihrer Verantwortung ihren Kindern gegen\u00fcber gerecht zu werden. (&#8230;) Diese M\u00f6glichkeiten erlauben es CompuServe auch, den Jugendschutz ernst zu nehmen und gleichzeitig die vor\u00fcbergehend gesperrten Newsgroups weitestgehend wieder zu \u00f6ffnen.\u00ab<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Ein weiteres Schreiben stammt vom Angeklagten selbst. Hier hei\u00dft es in einem f\u00fcr Kunden von CompuServe USA in Deutschland am 20.02.1996 abrufbaren Brief der Gesch\u00e4ftsleitung u.a.:<\/p>\n<p class=\"zitat\">\u00bbDer weltweite Aufruhr um die vor\u00fcbergehende Sperrung der Newsgroups zeigt uns, da\u00df CompuServe sich mit seinen seit langem andauernden Bem\u00fchungen um behutsamen Jugendschutz auf dem richtigen Weg befindet. [&#8230;] CompuServe Deutschland stellt seinen Mitgliedern unentgeltlich das Absicherungsprogramm \u2018Cyber Patrol&#8216; (TM) zur Verf\u00fcgung.\u00ab<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Mit Schreiben vom 21.02.1996 teilte der Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. [&#8230;] der Staatsanwaltschaft M\u00fcnchen I. u.a. mit, da\u00df die Firma CompuServe USA und die Firma CompuServe Deutschland der Meinung seien, da\u00df sie mit den neuen, in deutscher Sprache zur Verf\u00fcgung stehenden Tools alles Zumutbare getan h\u00e4tten, um den Zugriff auf strafbare Inhalte im Internet \u00fcber den CompuServe-Informationsservice f\u00fcr Personen unter 18 Jahren zu verhindern.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Diesem Schreiben lag eine Mitteilung von CompuServe Nr. 06\/1996 bei, in der es u.a. hei\u00dft:<\/p>\n<p class=\"zitat\">\u00bbBob Massey, Pr\u00e4sident und CEO von CompuServe erkl\u00e4rt dazu: \u2018Die Einf\u00fchrung der Parental Controls gew\u00e4hrleistet, da\u00df die Entscheidung \u00fcber die Einschr\u00e4nkung des Zugangs dort liegt, wo sie hingeh\u00f6rt &#8211; beim einzelnen Benutzer. Diese Neuerung und die Aufhebung der Zugangsbeschr\u00e4nkung unterstreicht unser Engagement f\u00fcr einen familienfreundlichen und sicheren Online-Service.&#8217;\u00ab<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Ebenfalls mit Schreiben vom 21.02.1996 teilte die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht M\u00fcnchen I dem Angeklagten pers\u00f6nlich folgendes mit:<\/p>\n<p class=\"zitat\">\u00bbBezugnehmend auf die j\u00fcngsten Pressever\u00f6ffentlichungen teile ich Ihnen zur Klarstellung mit, da\u00df die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht M\u00fcnchen I nicht der Auffassung ist, die Firma CompuServe und ihre Verantwortlichen h\u00e4tten mit der Installation von Parental Control die aus strafrechtlicher Sicht erforderlichen Ma\u00dfnahmen ergriffen, um Straftaten nach \u00a7\u00a7 131, 184 StGB und \u00a7 21 des Gesetzes \u00fcber die Verbreitung jugendgef\u00e4hrdender Schriften zu vermeiden.\u00ab<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Nach der Wiederer\u00f6ffnung der Newgroups durch CompuServe USA waren unter den Foren<\/p>\n<p class=\"absatz2\">alt.binaries.pictures.erotica.bondage,<br \/>alt.sex.incest,<br \/>alt.cinareies.picutures.erotica.pre-teen,<br \/>alt.sex.pedophilia,<br \/>alt.sex.bestiality.barney,<br \/>alt.binaries.pictures.erotica.bestiality<\/p>\n<p class=\"absatz1\">f\u00fcr Kunden von CompuServe USA in Deutschland folgende gewalt-, kinder- und tierpornographische Darstellungen, deren Inhalte von Dritten stammen, abrufbar:<\/p>\n<p class=\"absatz1\">[&#8230;] [Liste der Darstellungen von 1. bis 12. mit detaillierten Beschreibungen]<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Der Angeklagte handelte in allen F\u00e4llen in bewu\u00dftem und gewolltem Zusammenwirken mit CompuServe USA, die pflichtwidrig die Sperrung dieser eindeutigen Foren unterlassen hat.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">II. 2. Der Angeklagte hat die in Deutschland befindlichen Kunden von CompuServe USA mit dem Rechenzentrum der Muttergesellschaft \u00fcber Einwahlknoten via Standleitung verbunden.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Die Muttergesellschaft hielt in ihrem eigenen Datenangebot unter Spielforen indizierte Spiele als eigene Spiele zur Nutzung bereit. Diese Spiele waren auch f\u00fcr Kunden von CompuServe USA in Deutschland, die ihren Computer in ihrer Wohnung haben, in denen auch Kinder und Jugendliche aufwachsen, abrufbar.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Bei den Spielen handelt es sich um die am 19.03.1996 abrufbaren Spiele \u00bbDoom\u00ab und \u00bbHeretic\u00ab und das am 01.04.1996 abrufbare Spiel \u00bbWolfenstein 3 D\u00ab, die CompuServe USA aufgrund eines Vertrages mit Dritten von diesen in ihren eigenen Foren als eigene Spiele angeboten hat.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Die Spiele wurden durch Entscheidungen der Bundespr\u00fcfstelle f\u00fcr jugendgef\u00e4hrdende Schriften in die Liste der jugendgef\u00e4hrdenden Schriften aufgenommen. Dies erfolgte im Hinblick auf ihre sozialethische Desorientierung (u.a. bedenkenloses, realistisch inszeniertes T\u00f6ten) bzw. wegen den Nationalsozialismus verherrlichender Elemente.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Die Entscheidungen der Bundespr\u00fcfstelle wurden im Bundesanzeiger Nr. 100 vom 31.05.1994 (\u00bbDoom\u00ab), im Bundesanzeiger Nr. 141 vom 29.07.1995 (\u00bbHeretic\u00ab) und im Bundesanzeiger Nr. 20 vom 29.01.1994 (\u00bbWolfenstein 3 D\u00ab) bekanntgemacht.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Der Angeklagte vers\u00e4umte es pflichtwidrig, sich Kenntnis \u00fcber die in die Liste aufgenommenen indizierten und bekanntgemachten Spiele zu verschaffen und zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob indizierte Spiele im propriet\u00e4ren Dienst der Mutter unter entsprechenden Foren angeboten werden.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Bereits vor den Tatzeiten besch\u00e4ftigte sich die \u00d6ffentlichkeit mit dem in den Datennetzen in vielf\u00e4ltigen Erscheinungsformen vorhandenem nationalsozialistischen, rassistischen und pornographischen Material.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Es gab in den Medien Hinweise, da\u00df CompuServe indizierte Spiele auf ihrem Datenspeicher hat (vgl. z.B. Buschek, Digitaler als die Polizei erlaubt, PC Professionell, Ausgabe 12\/95).<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Dieser Sachverhalt steht zur \u00dcberzeugung des Gerichts fest. Er beruht auf den Erkl\u00e4rungen der Verteidigung, die diese f\u00fcr den Angeklagten abgegeben haben sowie auf den Angaben der hierzu vernommenen Zeugen KK , KHK, KHK, KOM, KK, KOK und [&#8230;]. Er beruht weiter auf den Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen Dr. [&#8230;] und der Inaugenscheinnahme der Bilddateien und \u00dcbertragungsprotokolle.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">III. Die Feststellungen zur Organisationsstruktur von CompuServe Deutschland und CompuServe USA beruhen auf den Erkl\u00e4rungen des Angeklagten, mit denen die diesbez\u00fcglichen Bekundungen des Zeugen KK \u00fcbereinstimmen.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Der Ablauf der polizeilichen Durchsuchung am 22.11.1995 sowie die Mitteilung der f\u00fcnf Newsgroups mit kinderpornographischem Inhalt an den Angeklagten wird von diesem einger\u00e4umt und ergibt sich auch aus den entsprechenden Bekundungen der Zeugen KK und KHK. Der Angeklagte hat erkl\u00e4rt, da\u00df er die Muttergesellschaft von der Durchsuchung und den Namen der Newsgroups mit der Bitte um Sperrung oder L\u00f6schung sofort in Kenntnis gesetzt hat.<\/p>\n<p><span class=\"absatz1\">Die Feststellungen vom 29.11.1995 beruhen auf den Angaben<span>\u00a0<\/span><\/span>des Zeugen KOM.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Die Feststellungen bez\u00fcglich der \u00dcbergabe der Liste am 08.12.1995 beruhen auf den Angaben des Zeugen KK und werden auch vom Angeklagten einger\u00e4umt, der nach seinen Angaben diese Liste sofort der Muttergesellschaft mit der Bitte um Sperrung oder L\u00f6schung \u00fcbermittelt hat.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Nach seinen Angaben hat daraufhin die Muttergesellschaft vom 22.12.1995 bis 13.02.1996 den \u00fcberwiegenden Teil der auf der Liste befindlichen Newsgroups gesperrt.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Da\u00df die Sperrung eindeutiger Foren bzw. deren Inhalte durch CompuServe USA ohne nennenswerten Aufwand m\u00f6glich ist, hat der Sachverst\u00e4ndige, Dr. [&#8230;], dessen Ausf\u00fchrungen sich das Gericht insoweit anschlie\u00dft und an dessen Sachkunde kein Zweifel besteht, \u00fcberzeugend dargestellt.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Das Gericht teilt auch die Meinung des Sachverst\u00e4ndigen, da\u00df es CompuServe Deutschland \u00fcber die Standleitung technisch nicht m\u00f6glich war, eine Sperrung dieser Newsgroups bzw. deren Inhalte vorzunehmen.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Die polizeilichen Feststellungen vom 27.12.1995 wurden vom Zeugen KOM bekundet.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Die polizeilichen Feststellungen bez\u00fcglich der abrufbaren Newsgroups der nach dem 13.02.1996 erfolgten Entsperrung wurden best\u00e4tigt durch den Zeugen KK.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Die Richtigkeit des elektronisch abrufbaren Schreibens vom 16.02.1996, das am 20.02.1996 abgerufenen Schreibens des Angeklagten, des Schreibens der Verteidigers vom 21.02.1996 nebst Mitteilung Nr. 06\/1996 sowie des des Schreibens der Staatsanwaltschaft M\u00fcnchen I vom 21.02.1996 wurden vom Angeklagten auf entsprechenden Vorhalt einger\u00e4umt.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Die nachfolgend benannten Zeugen haben bekundet, da\u00df zu den folgenden Zeitpunkten die im Sachverhalt beschriebenen Bilddateien, deren Inhalte von Dritten stammen, und die den Zeugen jeweils vorgehalten wurden, abgerufen worden sind:<\/p>\n<p class=\"absatz2\">29.11.1995 Zeuge KK<br \/>20.02.1996 Zeuge KK (3 Bilddateien)<br \/>23.02.1996 Zeuge KK<br \/>26.02.1996 Zeuge KK<br \/>21.03.1996 Zeuge KK<br \/>22.03.1996 Zeuge KK<br \/>26.03.1996 Zeuge KK (2 Bilddateien)<br \/>Ende Juli\/Anfang August 1996 Zeuge [&#8230;]<br \/>17.10.1996 Zeuge KOK<\/p>\n<p class=\"absatz1\">S\u00e4mtliche vorgenannten Bilddateien wurden in Augenschein genommen.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Die Bilddatei vom 12.03.1996 und das dazugeh\u00f6rige \u00dcbertragungsprotokoll wurden nach Vorhalt an den Angeklagten in Augenschein genommen.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Der Zeuge KK hat bekundet, da\u00df die indizierten Spiele \u00bbBoome\u00ab und \u00bbHeretic\u00ab am 19.03.1996 und das Spiel \u00bbWolfenstein 3 D\u00ab am 01.04.1996 aus dem propriet\u00e4ren Dienst von CompuServe USA abgerufen wurden.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Da\u00df die Spiele von CompuServe USA in ihren eigenen Foren als eigene Spiele angeboten wurden, ergibt sich aus dem Umstand, da\u00df CompuServe USA die Spiele ohne Hinweis auf dritte Anbieter in ihren Foren angeboten hat.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Der Hinweis auf die Verbreitung jugendgef\u00e4hrdender Software wie des Spiels \u00bbDoom\u00ab durch CompuServe im Artikel \u00bbDigitaler als die Polizei erlaubt\u00ab von Buschek, PC Professionell, Ausgabe 12\/95 wurde durch Vorhalt an den Zeugen KK in die Hauptverhandlung eingef\u00fchrt.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Alle Zeugen haben das Geschehen &#8211; wie im Sachverhalt festgestellt &#8211; glaubw\u00fcrdig und in sich widerspruchsfrei bekundet.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Die Feststellungen zu den pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnissen beruhen auf den Angaben des Angeklagten.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">IV. 1. Der Angeklagte ist schuldig der Verbreitung pornographischer Schriften in dreizehn rechtlich zusammentreffenden F\u00e4llen, begangen in Mitt\u00e4terschaft gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 184 Abs. 3 Nr. 2, 11 Abs. 3, 13, 14 Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Er hat pornographische Schriften, die Gewaltt\u00e4tigkeiten, den sexuellen Mi\u00dfbrauch von Kindern und sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben, \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Ihm ist als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer von CompuServe Deutschland gem\u00e4\u00df \u00a7 35 Abs. 1 GmbHG, d.h. als vertretungsberechtigtem Organ, das betriebsbezogene deliktische Handeln von CompuServe Deutschland gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. l Nr. 1 StGB zuzurechnen.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">A. Die Tatbestandsvoraussetzungen der \u00a7\u00a7 184 Abs. 3 Nr. 2, 11 Abs. 3 StGB sind erf\u00fcllt.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">1. Die im Sachverhalt beschriebenen Abbildungen sind pornographische Darstellungen, die in einem Fall Gewaltt\u00e4tigkeiten (Sachverhalt Nr. 10), in zehn F\u00e4llen sexuellen Mi\u00dfbrauch von Kindern (Sachverhalt Tat 29.11.1995, Nrn. 1 bis 5, 7, 8, 11, 12) und in zwei F\u00e4llen sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren (Sachverhalt Nrn. 6, 9) zum Gegenstand haben (\u00a7 184 Abs. 3 StGB, sogenannte harte Pornographie).<\/p>\n<p class=\"absatz1\">2. Bei den Abbildungen handelt es sich um Schriften i.S.v. \u00a7\u00a7 184 Abs. 3, 11 Abs. 3 StGB.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Der Sammelbegriff der Schrift als dem praktisch h\u00e4ufigsten Anwendungsfall von Darstellungen steht stellvertretend f\u00fcr die \u00fcbrigen Medien.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Den eigentlichen Oberbegriff bildet jedoch die Darstellung (Sch\u00f6nke\/Schr\u00f6der-Eser, Strafgesetzbuch, Kommentar, 25. Auflage 1997, \u00a7 11, Rn. 78; Tr\u00f6ndle, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 48. Auflage 1997, \u00a7 11, Rn. 44 m.w.N.).<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Unter Darstellungen sind stoffliche Zeichen zu verstehen, die eine Gedanken\u00e4u\u00dferung verk\u00f6rpern und sinnlich wahrnehmbar sind, wobei die stoffliche Verk\u00f6rperung von gewisser Dauer sein mu\u00df (Sch\u00f6nke\/ Schr\u00f6der-Eser, \u00a7 11, Rn. 78; Tr\u00f6ndle, \u00a7 11, Rn. 40; BGHSt 13, 375, 376). Hierunter fallen auch die auf Datenspeichern gespeicherten Inhalte. Diese bereits vor Inkrafttreten des Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetzes (IuKDG) am 1. August 1997 bestehende Rechtslage hat der Gesetzgeber bei der Neufassung von \u00a7 11 Abs. 3 StGB durch die Hinzuf\u00fcgung des Begriffs Datenspeicher klargestellt (Artikel 4 Nr. 1 IuKDG). Die Merkmale des Begriffs der Darstellung liegen vor.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Denn die im Sachverhalt festgestellten, f\u00fcr die in Deutschland befindlichen Kunden von CompuServe USA auf dem News-Server von CompuServe USA abgespeicherten pornographischen Dateninhalte sind stoffliche Zeichen, die eine Gedanken\u00e4u\u00dferung verk\u00f6rpern, deren stoffliche Verk\u00f6rperung von gewisser Dauer ist (Derksen, NW 1997, 1878, 1881; OLG Stuttgart, NStZ 1992, 38; Walther, NStZ 1990, 523). Sie sind abrufbar und damit optisch wahrnehmbar.<\/p>\n<p><span class=\"absatz1\">3. Die pornographischen Schriften i.S.d. \u00a7 184 Abs. 3 StGB wurden \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht<\/span>.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Zug\u00e4nglichmachen erfordert, da\u00df einem anderen die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet wird, sich durch sinnliche Wahrnehmung vom pornographischen Inhalt der Schrift Kenntnis zu verschaffen (Lackner, Strafgesetzbuch mit Erl\u00e4uterungen, 22. Auflage 1997, \u00a7 184, Rn. 5; Derksen, NJW 1997, 1878, 1881; BGH NJW 1976, 1984).<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Dabei ist keine k\u00f6rperliche \u00dcberlassung der Darstellungen erforderlich. Ein Zug\u00e4nglichmachen der Inhalte liegt vielmehr schon dann vor, wenn elektronisch gespeicherte Informationen abgerufen und auf dem Bildschirm des Empf\u00e4ngers angezeigt werden k\u00f6nnen (OLG Stuttgart, NStZ 1992, 38; Walther, NStZ 1990, 523; Stange, CR 1996, 424, 426).<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Ob jemand von dem Zug\u00e4nglichgemachten auch wirklich Kenntnis nimmt, ist gleichg\u00fcltig (Tr\u00f6ndle, \u00a7 184, Rn. 39).<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Die Zug\u00e4nglichmachung erfolgte auch \u00f6ffentlich.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Das Zug\u00e4nglichmachen geschieht \u00f6ffentlich, wenn es von einem gr\u00f6\u00dferen, individuell nicht feststehenden oder jedenfalls durch pers\u00f6nliche Beziehungen nicht verbundenen Personenkreis wahrgenommen werden kann (BGHSt 10, 194, 196; BGHSt 11, 282, 283; Sch\u00f6nke\/Schr\u00f6der-Lenckner, \u00a7 184, Rn. 32).<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Der Angeklagte hat die Tathandlung in Mitt\u00e4terschaft, d.h. gemeinschaftlich mit CompuServe USA begangen (\u00a7 25 Abs. 2 StGB).<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Mitt\u00e4ter ist, wer aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses im Rahmen eines gemeinsamen Tatplanes einen Beitrag zur Durchf\u00fchrung derselben Tat liefert (Sch\u00f6nk\/Schr\u00f6der-Cramer, \u00a7 25, Rn. 63 ff).<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Sein Tatbeitrag mu\u00df ein Teil der T\u00e4tigkeit des anderen und dementsprechend das Handeln des anderen eine Erg\u00e4nzung seines Tatbeitrags darstellen (Tr\u00f6ndle, \u00a7 25, Rn. 5 a).<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Der Tatbeitrag den einen kann im Handeln, der des anderen im Unterlassen bestehen (Tr\u00f6ndle, \u00a7 25, Rn. 7 a).<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Dabei ist die Frage der Mitt\u00e4terschaft aufgrund aller von der Vorstellung der Beteiligten umfa\u00dften Umst\u00e4nde in Werten der Betrachtung zu beurteilen.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Wesentliche Anhaltspunkte f\u00fcr diese Wertung sind das eigene Interesse am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft (Tr\u00f6ndle, vor \u00a7 25, Rn. 2 m.w.N.).<\/p>\n<p class=\"absatz1\">a) Der Tatbeitrag des Angeklagten bestand darin, da\u00df er die in Deutschland befindlichen Kunden von CompuServe USA \u00fcber die von ihm bereitgestellten Einwahlknoten via Standleitung zwischen CompuServe Deutschland und CompuServe USA mit dem Rechenzentrum der Muttergesellschaft verbunden hat.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Der Tatbeitrag von CompuServe USA bestand in der Zugangsvermittlung zum Internet, verbunden mit der Nutzungsbereithaltung der Dateninhalte auf ihrem News-Server, ohne die gewalt-, kinder- und tierpornographischen Inhalte herausgefiltert zu haben und der damit verbundenen M\u00f6glichkeit f\u00fcr die in Deutschland befindlichen Kunden, da\u00df diese Dateninhalte abgerufen und auf dem Bildschirm der Kunden angezeigt werden k\u00f6nnen. Diesbez\u00fcglich ist von einem Unterlassen auszugehen.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Denn CompuServe USA wird nicht die Er\u00f6ffnung der Kommunikationsverbindung der News-Dienste zur Last gelegt.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Die Vorwerfbarkeit besteht vielmehr darin, da\u00df CompuServe USA es unterlassen hat, die Foren (Newsgroups), die eindeutig auf Gewalt-, Kinder- und Tierpornographie hinweisen, aus ihrem Datenspeicher herauszunehmen.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Hierf\u00fcr hat CompuServe USA auch rechtlich einzustehen (\u00a7 13 StGB).<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Dies ergibt sich aus Garantenpflicht aus Sachherrschaft \u00fcber eine Gefahrenquelle. Danach hat der Eigent\u00fcmer oder Besitzer von Sachen die davon ausgehenden Gefahren zu kontrollieren, um zu verhindern, da\u00df aus ihnen Sch\u00e4digungen fremder Rechtsg\u00fcter entstehen, wenn ihm die Verhinderung des Erfolgs m\u00f6glich und zumutbar ist (Sch\u00f6nke\/Schr\u00f6der-Stree, \u00a7 13, Rn. 43, 44).<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Die auf dem News-Server gespeicherten und abrufbaren gewalt-, kinder- und tierpornographischen Darstellungen stellen eine Gefahrenquelle dar.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Denn von ihnen geht die Gefahr von Fehlentwicklungen bei Kindern und Jugendlichen und von Kindesmi\u00dfbrauch durch Erwachsene aus.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Erwachsene k\u00f6nnten bei Gewaltpornographie Opfer von T\u00e4tern mit entsprechenden Neigungen werden (Sch\u00f6nke\/Schr\u00f6der-Benckner,184, Rn. 3).<\/p>\n<p class=\"absatz1\">CompuServe USA \u00fcbt die tats\u00e4chliche Sachherrschaft \u00fcber ihren News-Server aus.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Sie kann, wie der Sachverst\u00e4ndige Dr. [&#8230;], dem sich das Gericht insoweit anschlie\u00dft, festgestellt hat, sowohl Foren (Newsgroups), die gezielt auf harte Pornographie hinweisen, als auch die diesen Foren zugeordneten Newsbeitr\u00e4ge sperren bzw. entsperren.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">CompuServe USA traf damit die Pflicht, die Zug\u00e4nglichmachung dieser pornographischen Inhalte zu verhindern.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Diese Pflicht besteht auch, wenn das Entstehen der Gefahr auf Dritte zur\u00fcckgeht (Sch\u00f6nke\/Schr\u00f6der-Stree, \u00a7 13, Rn. 43), d.h. wenn &#8211; wie hier &#8211; die entsprechenden Newsbeitr\u00e4ge durch dritte Personen eingespeist werden.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Durch Sperrung der eindeutig auf Gewalt-, Kinder- und Tierpornographie hinweisenden Newsgroups war es CompuServe USA m\u00f6glich, das Zug\u00e4nglichmachen der harten Pornographie zu verhindern.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">H\u00e4tte CompuServe USA die einschl\u00e4gigen Newsgroups aus ihrem Datenspeicher herausgenommen, w\u00e4ren diese den Kunden von CompuServe USA \u00fcber den Datenspeicher von CompuServe USA nicht zug\u00e4nglich gewesen.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Abzustellen ist hierbei begriffsnotwendig auf den Datenspeicher von CompuServe USA. Da\u00df auch andere harte Pornographie \u00fcber ihre News-Server \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich machen, ist f\u00fcr die strafrechtliche Beurteilung des Unterlassens von CompuServe USA ohne Bedeutung.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Die Sperrung ist auch zumutbar.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Dem Unterlassenden ist eine Handlung zumutbar, wenn sie rechtlich zu fordern ist, insbesondere, wenn dadurch keine eigenen billigenswerten Interessen in erheblichem Umfang gef\u00e4hrdet werden (Tr\u00f6ndle, \u00a7 13, Rn. 15, 16).<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Das Interesse von CompuServe USA an der Beibehaltung von Foren, die eindeutig auf harte Pornographie hinweisen, ist weder billigenswert noch schutzw\u00fcrdig.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Vielmehr ist im Hinblick auf die Schwere der damit verbundenen Gefahren und die Bedeutung den Rechtsgutes Jugendschutz von CompuServe USA zu fordern, da\u00df diese ihren News-Server frei von Foren h\u00e4lt, die eindeutig auf gewalt-, kinder- und tierpornographischen Inhalt hinweisen.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Das Zug\u00e4nglichmachen erfolgte auch \u00f6ffentlich.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Denn die im Sachverhalt aufgef\u00fchrte harte Pornographie wurde vom Angeklagten und von CompuServe USA nicht lediglich einem geschlossenen Benutzerkreis zug\u00e4nglich gemacht, sondern jedem Kunden von CompuServe USA in Deutschland.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">b) Der Angeklagte mu\u00df sich den Tatbeitrag von CompuServe USA zurechnen lassen, da die Tatbeitr\u00e4ge beider aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses erfolgten.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Denn der Angeklagte und CompuServe USA wu\u00dften und wollten, da\u00df die auf dem News-Server von CompuServe USA unter eindeutigen Foren gespeicherte, im Sachverhalt aufgef\u00fchrte harte Pornographie \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht werden sollte.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Dem Angeklagten wurde anl\u00e4\u00dflich der am 22.11.1995 in den Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen der Firma CompuServe Deutschland durchgef\u00fchrten polizeilichen Durchsuchung mitgeteilt, da\u00df auf dem News-Server von CompuServe USA unter Foren, die gezielt auf kinderpornographische Inhalte hinweisen, kinderpornographische Darstellungen gespeichert und abrufbar sind.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Ihm wurden beispielhaft f\u00fcr das Vorhandensein von eindeutigen Foren f\u00fcr Kinderpornographie die unter der Bezeichnung &#8222;alt.sex.pedophilia&#8220; abgerufenen folgenden f\u00fcnf Newsgroups mit kinderpornographischen Inhalten pers\u00f6nlich zur Kenntnis gebracht:<\/p>\n<p class=\"absatz2\">alt.sex.pedophilia,<br \/>alt.sex.pedophilia.boys,<br \/>alt.sex.pedophilia.girls,<br \/>alt.sex.pedophilia.pictures,<br \/>alt.sex.pedophilia.swaps.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Am 08.12.1995 wurde der Firma CompuServe Deutschland eine Liste, Stand 21.11.1995, 10.00 Uhr, mit 282 auf dem News-Server von CompuServe USA abrufbaren Foren, die auf pornographische Inhalte hinweisen, \u00fcbergeben. Diese Liste enthielt auch die dem Sachverhalt zugrundeliegenden gewalt-, kinder- und tierpornographischen Foren<\/p>\n<p class=\"absatz2\">alt.binaries.piatures.erotica.bondage,<br \/>alt.sex.incest,<br \/>alt.binaries.pictures.erotica.pre-teen,<br \/>alt.sex.pedophilia,<br \/>alt.sex.bestiality.barney,<br \/>alt.binaries.piatures.erotica.bestiality.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Der Angeklagte hat nach eigenem Bekunden alle ihm aufgrund der vorbezeichneten Vorg\u00e4nge bekanntgewordenen rechtswidrigen Inhalte sofort an CompuServe USA \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Der Angeklagte und CompuServe USA wu\u00dften nicht nur, da\u00df auf dem News-Server der Muttergesellschaft gespeicherte harte Pornographie i.S.d. \u00a7 184 Abs. 3 StGB f\u00fcr die Kunden in Deutschland abrufbar war, sie wollten dies auch.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Der Tatwille beider \u00e4u\u00dferte sich in der Entscheidung von Mutter und Tochter, die harte Pornographie weiter zug\u00e4nglich zu machen.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Dies ergibt sich nicht nur aus ihrem tats\u00e4chlichen Verhalten, sondern auch aus ihren eigenen Erkl\u00e4rungen.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Tats\u00e4chlich haben Angeklagter und CompuServe USA die im Sachverhalt beschriebenen Darstellungen \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Die Erkl\u00e4rung des Willens, diese Darstellungen \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich zu machen, ergibt sich aus dem Schreiben des Verteidigers Dr. [&#8230;] vom 21.02.1996 an die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht M\u00fcnchen I, in dem er u.a. mitteilt, da\u00df die Firma CompuServe USA und die Firma CompuServe Deutschland der Meinung seien, sie h\u00e4tten mit den neuen, in deutscher Sprache zur Verf\u00fcgung stehenden Tools alles Zumutbare getan, um den Zugriff auf strafbare Inhalte im Internet \u00fcber den CompuServe-Informationsservice f\u00fcr Personen unter 18 Jahren zu verhindern.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Dem entspricht die dem vorangegangenen Schreiben beigef\u00fcgte Erkl\u00e4rung des Verantwortlichen von CompuServe USA &#8211; Bob Massey &#8211; gem\u00e4\u00df Mitteilung Nr. 6\/1996 \u00fcber die Aufhebung der Zugangsbeschr\u00e4nkung mit dem Argument, da\u00df mit der Einf\u00fchrung der &#8218;Parental Controls&#8216; gew\u00e4hrleistet sei, da\u00df die Entscheidung \u00fcber die Einschr\u00e4nkung des Zugangs dort liege, wo sie hingeh\u00f6re, n\u00e4mlich bei dem einzelnen Benutzer.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Der Wille der Muttergesellschaft, die im Sachverhalt festgestellte harte Pornographie \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich zu machen, ergibt sich auch aus ihrem an die Kunden von CompuServe USA gerichteten elektronisch abrufbaren Schreiben vom 16.02.1996, in dem u.a. unter Hinweis auf die Zugriffskontrolle f\u00fcr Eltern mitgeteilt wird, da\u00df diese M\u00f6glichkeit es CompuServe auch erlaube, \u00bbdie vor\u00fcbergehend gesperrten Newsgroups weitestgehend wieder zu \u00f6ffnen\u00ab.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Auch der Angeklagte selbst hat in einem am 20.02 1996 f\u00fcr Kunden von CompuServe USA in Deutschland abrufbaren Brief der Gesch\u00e4ftsleitung bei der Vorstellung des Absicherungsprogramms \u00bbCyber Pahrol\u00ab (TM) auf die vor\u00fcbergehende Sperrung der Newsgroups hingewiesen und die Meinung vertreten, \u00bbda\u00df sich CompuServe mit seinen seit langem andauernden Bem\u00fchungen um behutsamen Jugendschutz auf dem richtigen Weg befindet\u00ab.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Die vom Angeklagten und der Muttergesellschaft ge\u00e4u\u00dferte Auffassung, mit den genannten Absicherungsprogrammen sei \u00bballes Zumutbare getan\u00ab, vermag den Angeklagten nicht zu exculpieren. Denn die vorgenannten Absicherungsprogramme sind nicht geeignet, ein \u00f6ffentliches Zug\u00e4nglichmachen der harten Pornographie zu verhindern.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Hierauf wurde der Angeklagte auch von der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht M\u00fcnchen I mit einem an ihn pers\u00f6nlich gerichteten Schreiben vom 21.02.1996 hingewiesen.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Die Tatbeitr\u00e4ge des Angeklagten und von CompuServe USA erfolgten jeweils mit T\u00e4terwillen im eigenen Interesse.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Sowohl der Angeklagte als auch CompuServe USA haben aus eigenem wirtschaftlichen Interesse gehandelt. Es ging ihnen beim Zugm\u00f6glichmachen der gewalt-, kinder- und tierpornographischen Bilddateien unter eindeutigen Foren um Erh\u00f6hung ihrer Einnahmen durch Gewinnung von Kunden, Ausweitung der Marktanteile und Erh\u00f6hung der Nutzungsdauer. Das eigene wirtschaftliche Interesse des Angeklagten ergibt sich hierbei bereits aus der prozentual festgelegten Einnahmeaufteilung zwischen Tochtergesellschaft und Muttergesellschaft (31 % \/ 69 %).<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Die Reaktion von CompuServe USA, die urspr\u00fcnglich gesperrten 282 Newsgroups weitestgehend wieder zu \u00f6ffnen, best\u00e4tigt das jeweils eigene wirtschaftliche Interesse von CompuServe Deutschland und CompuServe USA. Sie beruht auf der Besorgnis, bei Herausnahme der Foren (Newsgroups) f\u00fcr harte Pornographie aus dem News-Server von CompuServe USA wirtschaftliche Einbu\u00dfen hinnehmen zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Hinzu kommt, da\u00df der Angeklagte zusammen mit CompuServe USA die Tatherrschaft besa\u00df. Denn nur \u00fcber die von ihm bereitgestellten Einwahlknoten war die von CompuServe USA auf ihrem News-Server zur Nutzung bereitgehaltene harte Pornographie deren Kunden in Deutschland zug\u00e4nglich.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">\u00a7\u00a7 21 Abs. 1 Nr. 2, 6 Nr. 2 GjS, deren Voraussetzungen hier ebenfalls erf\u00fcllt sind, werden durch \u00a7 184 Abs. 3 Nr. 2 StGB verdr\u00e4ngt (Tr\u00f6ndle, \u00a7 184, Rn. 13).<\/p>\n<p class=\"absatz1\">B. Die Verantwortlichkeit den Angeklagten wird durch \u00a7 5 Abs. 2, 3 Teledienstegesetz (TDG) nicht eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">\u00a7 5 TDG, der gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 3 StGB Anwendung findet, ist Teil des am 01.08.1997 in Kraft getretenen Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetzes IuKDG.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">\u00a7 5 Abs. 2, 3 TDG sieht f\u00fcr Diensteanbieter (\u00a7 3 Nr. 1 TDG) Eingrenzungen der Verantwortlichkeit vor (zu grunds\u00e4tzlichen Bedenken einer aufgabenbezogenen Haftungsprivilegierung vgl. Lehmann, CR 1998, 232 ff.; BT-Dr. 13\/7385, S. 51, Nr. 4 f).<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Nach \u00a7 3 Nr. 1 TDG sind Diensteanbieter nat\u00fcrliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, die eigene (sogenannte Online-Provider) oder fremde (sogenannte Service-Provider) Teledienste zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln (sogenannte Zugangs- oder Access-Provider).<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Bezogen auf die Rechtsfolgen (\u00a7 5 TDG) ist jeweils aufgabenbezogen abzugrenzen (BT-Dr. 13\/7385 S. 19, Zu \u00a7 3).<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Ein Ausschlu\u00df der Verantwortlichkeit besteht unter den Voraussetzungen des \u00a7 5 Abs. 2 TDG f\u00fcr Diensteanbieter, die fremde Inhalte zur Nutzung bereithalten sowie gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 3 TDG f\u00fcr Dienstanbieter, die zu fremden Inhalten lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">1. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Freistellung von der Verantwortlichkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 3 TDG liegen nicht vor.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Denn CompuServe Deutschland ist nicht Zugangs- (Access-)Provider (\u00a7 3 Nr. 1, 3. Alt. TDG).<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Ein Access-Provider vermittelt seinen Kunden direkt den Zugang zu Computernetzen, insbesondere zum Internet. CompuServe Deutschland dagegen hat keine eigenen Kunden und vermittelt auch nicht den Zugang zum Netz.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Den Zugang zum Netz vermittelt erst die Mutter, die auch die fremden Inhalte zur Nutzung bereith\u00e4lt. CompuServe Deutschland ist lediglich daf\u00fcr zust\u00e4ndig, die Kunden von CompuServe USA in Deutschland \u00fcber einen ortsnahen Einwahlknoten via Standleitung mit der Mutter zu verbinden.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Diese Standleitung zwischen Tochter und Mutter macht die Tochter nicht zum Access-Provider.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Bei der Standleitung handelt es sich um eine ausschlie\u00dflich den Online-Service-Provider CompuServe USA betreffende technische Infrastruktur, die die Muttergesellschaft eingerichtet hat, um den deutschen Markt zu erschlie\u00dfen.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Der Zweck der Standleitung besteht darin, Kunden in Deutschland einen m\u00f6glichst nahegelegenen, mit geringen Telefongeb\u00fchren verbundenen Einwahlknoten zu bieten und damit CompuServe USA auf dem Online-Markt in Deutschland konkurrenzf\u00e4hig zu machen.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">2. Die Verantwortlichkeit ist auch nicht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 5 Abs. 2; 3 Nr 1, 2. Alt. TAG ausgeschlossen.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Nach \u00a7 5 Abs. 2 TDG sind Diensternbieter f\u00fcr fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch m\u00f6glich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">a) \u00a7 5 Abs. 2 TDG findet auf CompuServe Deutschland Anwendung. Zwar h\u00e4lt CompuServe Deutschland isoliert betrachtet keine fremden Inhalte zur Nutzung bereit, sondern verbindet lediglich die in Deutschland befindlichen Kunden von CompuServe USA per Standleitung mit der Muttergesellschaft.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Die Nutzungsbereithaltung der fremden Inhalte selbst (die im Sachverhalt aufgef\u00fchrten gewalt-, kinder- und tierpornographischen Bilddateien sind fremde Inhalte, da sie von Dritten in den News-Seryer eingespeist werden) erfolgt durch CompuServe USA auf deren News-Server.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">CompuServe Deutschland bzw. der Angeklagte gelangen aber trotzdem grunds\u00e4tzlich in den Genu\u00df der Haftungsprivilegierung gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 2 TDG, da die Nutzungsbereitbaltung von CompuServe USA deren 100%iger Tochtergesellschaft CompuServe Deutschland zuzurechnen ist (vgl. BT-Dr. 13\/7385, S. 51, Nr. 4 c).<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Denn f\u00fcr die Anwendbarkeit des \u00a7 5 Abs. 2 TDG ist auf die Gesamtorganisation von Mutter und Tochter abzustellen, da die Tochter arbeitsteilig f\u00fcr die Mutter dadurch t\u00e4tig wird, da\u00df sie durch Bereitstellen von Einwahlknoten deren Kunden in Deutschland \u00fcber die Standleitung mit der Mutter verbindet.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">b) Der Angeklagte hatte von den im Sachverhalt aufgef\u00fchrten, auf dem News-Server von CompuServe USA zur Nutzung bereitgehaltenen gewalt-, kinder- und tierpornographischen Inhalten Kenntnis.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Kenntnis bedeutet Kennen der Umst\u00e4nde, die zum gesetzlichen Tatbestand geh\u00f6ren (Sch\u00f6nke\/Schr\u00f6der-Cramer, \u00a7 15, Rn. 39; Tr\u00f6ndle, \u00a7 16, Rn. 2). Das bedeutet, da\u00df der Angeklagte von den fremden Inhalten Kenntnis haben mu\u00df, d.h. er mu\u00df wissen, da\u00df unter den im Sachverhalt aufgef\u00fchrten eindeutigen Foren gewalt-, kinder- und tierpornographische Darstellungen zur Nutzung bereitgehalten werden.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Kenntnis erfordert jedoch nicht, da\u00df dem Angeklagten die jeweiligen Beitr\u00e4ge der Gewalt-, Kinder- und Tierpornographie im einzelnen bekannt sind.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Die Kenntnis ergibt sich &#8211; wie bereits ausgef\u00fchrt (vgl. A.3.b.) &#8211; aus den durch die Polizei \u00fcbermittelten Informationen am 22.11.1995 und am 08.12.1995 und der Tatsache, da\u00df der Angeklagte die ihm mitgeteilten rechtswidrigen Inhalte an die Muttergesellschaft weitergeleitet hat, was Kenntnis beim Angeklagten voraussetzt.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Auch wenn man die Meinung vertritt, da\u00df bei Kenntnis von Inhalten gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 2 TAG konkretes Wissen dergestalt vorliegen mu\u00df, da\u00df ein Auffinden der Inhalte unschwer m\u00f6glich ist (so (&#8230;), CR 1997, 653, 667), liegt diese Voraussetzung hier vor.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Denn das Auffinden der gewalt-, kinder- und tierpornographischen Inhalte unter den im Sachverhalt aufgef\u00fchrten Foren ist auch dem Laien problemlos in k\u00fcrzester Zeit m\u00f6glich. Bei allen im Sachverhalt aufgef\u00fchrten harten pornographischen Dateninhalten geht es nicht um News-Beitr\u00e4ge, die getarnt unter beliebigen anderen Foren von Urhebern eingespeichert wurden, sondern ausschlie\u00dflich um solche, die thematisch zugeordnet unter Foren gespeichert wurden, deren Namen eindeutig auf die gewalt-, kinder- und tierpornographischen Inhalte gem\u00e4\u00df \u00a7 184 Abs. 3 StGB hinweisen.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Durch die Eingabe der Begriffe \u00bbalt.sex.\u00ab bzw. \u00bbalt.erotica.\u00ab listet der Newsreader dem Nutzer s\u00e4mtliche sex- bzw. erotica-Foren alphabetisch geordnet auf.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Um nunmehr an die Foren f\u00fcr harte Pornographie zu gelangen, bedarf es lediglich der Eingabe von Begriffen &#8211; wie bondage (f\u00fcr Gewaltpornographie), incest, pre-teen, pedophilia (f\u00fcr Kinderpornographie) bzw. bestiality (f\u00fcr Tierpornographie).<\/p>\n<p>c<span class=\"absatz1\">) Die Nutzungsverhinderung aller im Sachverhalt aufgef\u00fchrten gewalt-, kinder- und tierpornographischen Inhalte war CompuServe USA technisch m\u00f6glich und zumutbar, was dem Angeklagten zuzurechnen ist.<\/span><\/p>\n<p class=\"absatz1\">aa) Zwar hatten CompuServe Deutschland bzw. der Angeklagte isoliert betrachtet keine Einwirkungsm\u00f6glichkeit auf den Datenspeicher von CompuServe USA.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Bei der Frage des technisch M\u00f6glichen bzw. Zumutbaren ist jedoch nicht isoliert auf die Tochter als Teilorganisation von CompuServe USA, sondern auf die Gesamtorganisation abzustellen.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Denn der Angeklagte nimmt &#8211; wie bereits dargestellt (vgl. B. 2. a) &#8211; aufgrund der Gesamtbetrachtungsweise an der Privilegierung des \u00a7 5 Abs 2 TDG teil.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Wenn aber dem Angeklagten die Haftungsprivilegierung dadurch er\u00f6ffnet wird, da\u00df ihm die Nutzungsbereithaltung der Muttergesellschaft auf deren News-Server zugerechnet wird, so ist ihm umgekehrt auch die der Muttergesellschaft technisch m\u00f6gliche und zumutbare Nutzungsverhinderung zuzurechnen.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Wenn der Angeklagte in den Genu\u00df der Haftungsprivilegierung kommt, obwohl sich seine Funktion darauf beschr\u00e4nkte, die in Deutschland befindlichen Kunden von CompuServe USA \u00fcber eine Standleitung durch Bereitstellung von Einwahlknoten mit der Muttergesellschaft zu verbinden und dementsprechend die technische Infrastruktur eingerichtet war, w\u00e4re es widerspr\u00fcchlich, die Frage der technisch m\u00f6glichen und zumutbaren Nutzungsverhinderung an dieser technischen Infrastruktur zu messen.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">bb) Die Nutzungsverhinderung der im Sachverhalt unter eindeutigen Foren aufgef\u00fchrten gewalt-, kinder- und tierpornographischen Inhalte war technisch m\u00f6glich.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Das ergibt sich bereits daraus, da\u00df die Muttergesellschaft auf Veranlassung des Angeklagten hin f\u00fcnf Newsgroups mit kinderpornographischen Inhalten und vom 22.12.1995 bis 13.02.1996 auch den \u00fcberwiegenden Teil der auf der Liste vom 08.12.1995 genannten Foren gesperrt hat.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Im \u00fcbrigen hat der Sachverst\u00e4ndige Dr. [&#8230;], dessen gutachtlichen Ausf\u00fchrungen sich das Gericht insoweit anschlie\u00dft, best\u00e4tigt, da\u00df die Sperrung von Foren, die gezielt auf harte Pornographie hinweisen, durch CompuServe USA problemlos m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Das Gericht geht weiterhin mit dem Sachverst\u00e4ndigen davon aus, da\u00df es technisch nicht m\u00f6glich ist, den Datenspeicher \u00fcber die Standleitung zu kontrollieren.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Dies ist auch nicht Sinn und Zweck der Standleitung, die lediglich Verbindungsfunktion hat.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">F\u00fcr die rechtliche Beurteilung des technisch M\u00f6glichen kommt es auch nicht auf die Kontrollm\u00f6glichkeit \u00fcber die Standleitung, sondern auf die Kontrollm\u00f6glichkeit des Datenspeichers unmittelbar durch die Muttergesellschaft an.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">c) Die Nutzungsverhinderung der im Sachverhalt aufgef\u00fchrten harten Pornographie unter eindeutigen Foren, d.h. deren Kontrolle und Sperrung im Datenspeicher, ist auch zumutbar.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Bei der Auslegung des Begriffs der Zumutbarkeit ist eine Interessenabw\u00e4gung zwischen den tangierten Rechtsg\u00fctern vorzunehmen. Die widerstreitenden Interessen einschlie\u00dflich des Grades der jeweiligen Gefahren sind gegeneinander abzuw\u00e4gen. Je schwerer das drohende \u00dcbel, desto mehr kann an Opfern zugemutet werden (Sch\u00f6nke\/Schr\u00f6der-Stree, Vorbem. \u00a7\u00a7 13 ff., Rn. 156).<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Durch die Nutzungsbereithaltung der unter eindeutigen Foren gespeicherten gewalt,- kinder- und tierpornographischen Inhalte werden die durch \u00a7 184 Abs. 3 Nr. 2 StGB gesch\u00e4tzten Rechtsg\u00fcter tangiert.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Die Vorschrift dient zum einen dem Jugendschutz, n\u00e4mlich der Bewahrung vor Fehlentwicklungen und mittelbar dem Schutz vor sexuellem Mi\u00dfbrauch von Kindern.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Zum anderen sollen Erwachsene vor Beeintr\u00e4chtigungen in ihrer seelischen Entwicklung und ihrer sozialen Orientierung gesch\u00e4tzt werden.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Die Vorschrift dient auch insofern dem Schutz Erwachsener, als diese bei der Gewaltpornographie das Opfer von T\u00e4tern mit entsprechenden Neigungen werden k\u00f6nnten (Sch\u00f6nke\/Schr\u00f6der-Lenckner, \u00a7 184, Rn. 3; Tr\u00f6ndle, \u00a7 184, Rn. 4).<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Das Interesse von CompuServe USA besteht in der Beibehaltung der unter eindeutigen Foren f\u00fcr harte Pornographie auf ihrem News-Server gespeicherten gewalt-, kinder- und tierpornographischen Inhalte.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Es handelt sich um wirtschaftliche Interessen [&#8230;], CR 1997, 581j 586), die auf Gewinnung von Kunden, Ausweitung der Marktanteile und Erh\u00f6hung der Nutzungsdauer gerichtet sind.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Der Schutz der Jugend ist ein Ziel von bedeutsamem Rang und ein wichtiges Gemeinschaftsanliegen (BVerfGE 30, 336, 348), ebenso wie der Schutz Erwachsener, insbesondere vor sexuell motivierter Gewalt.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Demgegen\u00fcber ist das Interesse von CompuServe USA an der Nutzungsbereithaltung von Foren f\u00fcr harte Pornographie f\u00fcr ihre Kunden in Deutschland nicht schutzw\u00fcrdig.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Im Gegenteil, es besteht ein vitales Interesse der Gesellschaft, da\u00df der technische Fortschritt im Teledienstebereich nicht dazu f\u00fchrt, da\u00df rechtsfreie R\u00e4ume entstehen, in denen so hohe Rechtsg\u00fcter wie Jugendschutz und Schutz vor sexuell motivierter Gewalt rein kommerziellen Interessen untergeordnet und damit geopfert werden.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Die Werteordnung des Grundgesetzes mu\u00df auch f\u00fcr wirtschaftliches Handeln gelten.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Bei dem Verlangen, den Kunden in Deutschland Foren f\u00fcr harte Pornographie nicht zug\u00e4nglich zu machen, geht es weder darum, \u00bbf\u00fcr die deutschen Nutzer das Internet mit einer &#8218;Firewall&#8216; lahmzulegen oder gravierend einzuschr\u00e4nken\u00ab [&#8230;], CR 1997, 581, 588) noch geht es um die Frage, &#8222;inwieweit das f\u00fcr die Informationsgesellschaft den 21. Jahrhunderts zentrale Internet in Deutschland weiterhin als internationales Netz bestehen bleiben kann&#8220; [&#8230;], Rechtsgutachten vom 4.7.1997, S. 5, Fu\u00dfnote 1).<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Es geht allein darum, da\u00df im Rahmen einer Interessenabw\u00e4gung zwischen den tangierten Rechtsg\u00fctern CompuServe USA zuzumuten ist, seinen News-Server frei von Foren zu halten, die eindeutig als Thema Gewalt-, Kinder- und Tierpornographie haben und die damit verbundenen wirtschaftlichen Einbu\u00dfen hinzunehmen (vgl. auch BT-Dr. 13\/7385 S. 20, Zu Absatz 2 und S. 51, Nr. 4 e).<\/p>\n<p class=\"absatz1\">IV. 2. Der Angeklagte hat sich dar\u00fcber hinaus eines fahrl\u00e4ssigen Versto\u00dfes gegen das Gesetz \u00fcber die Verbreitung jugendgef\u00e4hrdender Schriften gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 3 Abs. l Nr. 2, 1 Abs. 3, 21 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 GjS, 14 Abs. l Nr l. 52 StGB schuldig gemacht.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Denn er hat in drei rechtlich zusammentreffenden F\u00e4llen fahrl\u00e4ssig handelnd eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste bekanntgemacht ist, an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zug\u00e4nglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zug\u00e4nglich gemacht.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">A. Die Voraussetzungen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 3 Abs. 1 Nr. 2, 1 Abs. 3, 21 Abs. l Nr. 2, Abs. 3 GjS liegen vor.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">1. Bez\u00fcglich des Schriftenbegriffs ergeben sich keine Unterschiede zu den Ausf\u00fchrungen des \u00a7 184 Abs. 3 Nr. 2 StGB. Auch hier hat der Gesetzgeber durch die \u00c4nderung von \u00a7 1 Abs. 3 GjS klargestellt, da\u00df Datenspeicher Schriften gleichstehen (Art. 6 Nr. 2 IuKDG).<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Die auf dem eigenen Rechner von CompuServe USA im Rahmen ihrer Propriet\u00e4ren (eigenen) Dienste abgespeicherten und abrufbaren Computerspiele \u00bbDoom\u00ab, \u00bbHeretic\u00ab und \u00bbWolfenstein 3 D\u00bb stellen eine Gedanken\u00e4u\u00dferung dar, sind optisch wahrnehmbar und erf\u00fcllen das Erfordernis der stofflichen Verk\u00f6rperung von gewisser Dauer.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">2. Die Aufnahme des Spiels \u00bbDoom\u00ab in die Liste wurde gem\u00e4\u00df Bundesanzeiger Nr. 100 vom 31.5.1994, des Spiels \u00bbHeretic&#8217;\u00ab gem\u00e4\u00df Bundesanzeiger Nr. 141 vom 29.7.1995 und des Spiels \u00bbWolfenstein 3 D\u00ab gem\u00e4\u00df Bundesanzeiger Nr. 20 vom 29.1.1994 bekanntgemacht.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">3. Die Zug\u00e4nglichmachung der Spiele erfolgte an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zug\u00e4nglich ist.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">F\u00fcr diese Personengruppe ist jeder Ort zug\u00e4nglich, der von ihnen ohne \u00dcberwindung rechtlicher oder tats\u00e4chlicher Hindernisse betreten werden kann. Hierzu geh\u00f6ren auch R\u00e4umlichkeiten, die nur zum Betreten durch einen beschr\u00e4nkten Personenkreis bestimmt sind, wie z.B. die Wohnung, in der die Kinder bzw. Jugendlichen aufwachsen (Sch\u00f6nke\/Schr\u00f6der-Lenckner, \u00a7 184, Rn. 11).<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Diese Voraussetzungen sind hier erf\u00fcllt, da sich beim Kundenkreis von CompuServe USA die zur Nutzung erforderlichen Ger\u00e4te auch in deren Wohnungen befinden, in denen auch Kinder und Jugendliche aufwachsen und damit an einem Ort, der diesen Personen zug\u00e4nglich ist.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">4. Die indizierten Spiele wurden den Kunden von CompuServe USA in Deutschland auch zug\u00e4nglich gemacht.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">F\u00fcr den Begriff des Zug\u00e4nglichmachens wird auf die Ausf\u00fchrungen zu \u00a7 184 Abs. 3 StGB verwiesen.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Die Voraussetzungen des Zug\u00e4nglichmachens liegen vor.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Denn den Kunden von CompuServe USA in Deutschland wurde durch Bereitstellung auf dem Datenspeicher im propriet\u00e4ren Angebot der Muttergesellschaft die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, diese Spiele abzurufen und sich auf ihrem Bildschirm anzeigen zu lassen.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Das Handeln des Angeklagten war f\u00fcr die Tatbestandsverwirklichung urs\u00e4chlich, da er die Kunden von CompuServe USA in Deutschland durch Bereitstellung von Einwahlknoten \u00fcber eine Standleitung mit der Mutter verbunden hat.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Ohne diese Verbindung w\u00e4re es den Kunden in Deutschland nicht m\u00f6glich gewesen, den Zugriff auf die propriet\u00e4ren Dateninhalte von CompuServe USA zu erhalten und die von der Muttergesellschaft zur Nutzung bereitgehaltenen Daten auch abzurufen.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Das Handeln des Angeklagten war somit eine nicht hinwegdenkbare Bedingung f\u00fcr das Zug\u00e4nglichmachen.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">5. Der Angeklagte handelte hierbei fahrl\u00e4ssig.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Fahrl\u00e4ssig handelt, wer die Sorgfalt, zu der er nach den Umst\u00e4nden und nach seinen pers\u00f6nlichen F\u00e4higkeiten und Kenntnissen verpflichtet und imstande ist, au\u00dfer acht l\u00e4\u00dft und infolgedessen die Tatbestandsverwirklichung nicht voraussieht (Tr\u00f6ndle, \u00a7 45, Rn. 13 m.w N.).<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Der Angeklagte hat dadurch, da\u00df er die Verbindung der Kunden in Deutschland zur Muttergesellschaft herstellte, ohne zu pr\u00fcfen, ob sich auf den Spielforen indizierte Spiele befinden, gegen seine Sorgfaltspflichten versto\u00dfen.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer von CompuServe Deutschland w\u00e4re er verpflichtet gewesen, sich Kenntnis \u00fcber die im Bundesanzeiger bekanntgemachten indizierten Spiele zu verschaffen und diese Kenntnis jeweils auf dem neuesten Stand zu halten.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Mit Hilfe dieser Liste h\u00e4tte der Angeklagte sich Kenntnis dar\u00fcber verschaffen m\u00fcssen, ob derartige Spiele von CompuServe USA auf eigenen Foren als eigene Spiele Kunden in Deutschland angeboten werden.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Der Angeklagte war als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer f\u00fcr den Gesch\u00e4ftsbereich in Deutschland verantwortlich. Es fiel in seine Zust\u00e4ndigkeit, darauf zu achten, da\u00df die deutschen Gesetze eingehalten werden.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Es geh\u00f6rte deshalb zu seinen Sorgfaltspflichten, daf\u00fcr zu sorgen, da\u00df den Kunden in Deutschland im propriet\u00e4ren Dienst keine indizierten Spiele angeboten wurden.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Die Erf\u00fcllung dieser Sorgfaltspflichten ist von jedem, der in dieser Position in diesem Bereich t\u00e4tig ist, zu fordern.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Der Angeklagte konnte als f\u00fcr den Gesch\u00e4ftsbereich Deutschland Verantwortlicher auch nicht darauf vertrauen, da\u00df die Muttergesellschaft keine in Deutschland indizierten Spiele zur Nutzung bereith\u00e4lt.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Da\u00df sich auf den Spielforen der Muttergesellschaft indizierte Spiele befanden, war f\u00fcr den Angeklagten auch vorhersehbar.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Denn aufgrund der damaligen \u00f6ffentlichen Diskussion, die sich schwerpunktm\u00e4\u00dfig mit dem in den Datennetzen in vielf\u00e4ltigen Erscheinungsformen vorhandenen nationalsozialistischen, rassistischen und pornographischen Material besch\u00e4ftigte, hatten zumindest die im Teledienstebereich verantwortlichen Personen Kenntnis von der Existenz strafbarer Inhalte in Datennetzen (Derksen, NJW 1997, 1878, 1879, 1883 m.w.N.).<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang wurde CompuServe mit dem Spiel \u00bbDoom\u00ab namentlich als Negativbeispiel benannt (Buschek, PC Professionell, Ausgabe 12795, Artikel \u00bbDigitaler als die Polizei erlaubt\u00ab).<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Angesichts dieser zumindest erkennbaren Umst\u00e4nde h\u00e4tte der Angeklagte damit rechnen m\u00fcssen, da\u00df indizierte Spiele auch in den eigenen Spielforen als eigene Spiele der Muttergesellschaft angeboten werden.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Die Zug\u00e4nglichmachung dieser Spiele war auch vermeidbar.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Denn der Angeklagte h\u00e4tte das Zug\u00e4nglichmachen der indizierten Spiele durch Unterbrechung der Verbindung zur Mutter bis zur Entfernung der Spiele aus den Spielforen durch die Mutter vermeiden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Dieses normgerechte Verhalten war dem Angeklagten als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer von CompuServe Deutschland, der zur Einhaltung der deutschen Gesetze verpflichtet ist, auch zumutbar.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">B. Die Verantwortlichkeit des Angeklagten wird durch \u00a7 5 Abs. 2, 3 TDG nicht eingeschr\u00e4nkt. Denn gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 1 TDG sind Diensteanbieter f\u00fcr eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Die Voraussetzungen des \u00a7 5 Abs. 3 TDG liegen, wie bereits ausgef\u00fchrt, nicht vor.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Eine Einschr\u00e4nkung der Verantwortlichkeit nach \u00a7 5 Abs. 2 TDG kommt nicht in Betracht, da nicht fremde, sondern eigene Inhalte zur Nutzung bereitgehalten werden.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Zwar handelt es sich bei den drei Computerspielen um von Dritten hergestellte Inhalte.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Dies ist jedoch unbeachtlich, denn CompuServe USA hat diese Inhalte auf ihren Foren als eigene Inhalte angeboten, d.h. CompuServe USA hat sich damit den jeweiligen Inhalt dieser Spiele in ihrem Dienstangebot zu eigen gemacht (vgl. BT-Dr. 13\/7385, S. 19 f, Zu \u00a7 5\/Zu Absatz 1, Zu Absatz 2).<\/p>\n<p class=\"absatz1\">V. Der Angeklagte hat folgende Beweisantr\u00e4ge hilfsweise f\u00fcr den Fall der Verurteilung gestellt:<\/p>\n<p class=\"absatz1\">A. Allgemeines (insbesondere Speicherung der Daten und Trennung der beiden Firmen)<\/p>\n<p class=\"absatz1\">1. F\u00fcr die Tatsache:<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Der Angeklagte, Mitarbeiter der Deutschen Firma CompuServe GmbH und\/oder diese Firma war(en) nicht Urheber der in der Anklage genannten Bilder und Texte und haben sich diese auch nicht zu eigen gemacht. Vielmehr stammen die in den Anklagepunkten II.1 (Newsgroups) bezeichneten Bilder und Texte von unbekannten Dritten Personen, die in den Anklagepunkten 11.2 und 3 (Foren) bezeichneten Daten stammen von fremden Informartionsanbietern, die mit der amerikanischen Firma CormpuServe Inc. einen Informationsanbietervertrag geschlossen (und sich darin zur Einhaltung aller gesetzlicher usw. Regelungen verpflichtet) hatten.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Beweis:<\/p>\n<p class=\"absatz1\">a) Zeugenvernehmung des ehemaligen Mitarbeiters der deutschen CompuServe GmbH [&#8230;] sowie der ehemalige Mitarbeiter der amerikanischen CompuServe inc. [&#8230;] und [&#8230;], Adressen bereits benannt.<\/p>\n<p>b<span class=\"absatz1\">) Verlesung eines &#8211; beispielhaft ausgew\u00e4hlten &#8211; Service-Vertrages als Urkunde in der Anlage l.b<\/span><\/p>\n<p class=\"absatz1\">c) Sachverst\u00e4ndigengutachten, insbes. Sachverst\u00e4ndigengutachten von [&#8230;], Adresse bereits benannt.<\/p>\n<p class=\"titel\">Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Die Beweistatsache belegt, da\u00df die deutsche CompuServe GmbH nicht unter \u00a7 5 Abs. 1 TDG f\u00e4llt (vgl. dazu die Ausf\u00fchrungen im Gutachten von Prof. Dr. [&#8230;] vom 4. Juli 1997, S. 28 f, 31 ff.).<\/p>\n<p class=\"absatz1\">2. F\u00fcr die Tatsache:<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Die in der Anklage bezeichneten Bilder und Texte waren niemals auf Rechnern gespeichert, die der deutschen CompuServe GmbH geh\u00f6rten oder die von ihr beherrscht wurden; die deutsche Firma CompuServe GmbH hat \u00fcber ihre Datenleitungen allenfalls den Zugriff auf diese &#8211; in anderen Rechnersystemen gespeicherten &#8211; Bilder und Daten erm\u00f6glicht:<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Beweis:<\/p>\n<p class=\"absatz1\">a) Zeugnis wie oben 1.a<\/p>\n<p class=\"absatz1\">b) Inaugenscheinnahme der technischen Skizzen \u00bbNetwork Access-Services\u00ab, \u00bbGlobal Internet Infrastructure\u00ab und Internet Peering Backbone \u00bb97\u00ab sowie des Technischen Handbuchs CompuServe X 25 Reference Guide in der Anlage 2<\/p>\n<p class=\"absatz1\">c) Sachverst\u00e4ndigengutachten, insbes. Sachverst\u00e4ndigengutachten von [&#8230;], Adresse bereits benannt.<\/p>\n<p class=\"titel\">Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Die Beweistatsache belegt, da\u00df die deutsche CompuServe GmbH nicht unter \u00a7 5 Abs. 2 TDG f\u00e4llt (vgl. dazu auch das Gutachten des bereits vernommenen sachverst\u00e4ndigen Zeugen [&#8230;], Gutachten Nr. 41-461\/6-40\/96-95, VI 10 des Bayerischen Landeskriminalamtes vom 05. M\u00e4rz 1996, S. 4-10 und 20 (von der Staatsanwaltschaft nachtr\u00e4glich zu den Gerichtsakten gegeben) sowie die Einzelheiten im Gutachten von Prof. Dr. [&#8230;], S. 28 f., 31 ff.).<\/p>\n<p class=\"absatz1\">3. F\u00fcr die Tatsache:<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Die deutsche CompuServe GmbH und die amerikanische CompuServe Inc. sind selbst\u00e4ndige Gesellschaften. Der Angeklagte hatte als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der deutschen CompuServe GmbH keinerlei rechtliche Einwirkungsm\u00f6glichkeiten auf Organe und Mitarbeiter der amerikanischen Muttergesellschaft CompuServe Inc. und konnte diese insbesondere nicht zur L\u00f6schung oder Sperrung von Daten (Anklagepunkt II.1, 2 und 3) oder zum Abschlu\u00df oder zur K\u00fcndigung der Informationsanbietervertr\u00e4ge (Anklagepunkte II.2 und 3), zur \u00c4nderung ihrer Netzwerkarchitektur, zur \u00c4nderung der Zugangssoftware von Kunden der CompuServe Inc. oder zu sonstigen Investitionen im Bereich der CompuServe Inc. zwingen.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Beweis:<\/p>\n<p class=\"absatz1\">a) Verlesung von Einleitung und Ziff. I und II (S. 1-4) der Urkunde der Notare [&#8230;] und [&#8230;] vom 21.12.1993 sowie von \u00a7 5 der beigef\u00fcgten Satzung der deutschen CompuServe GmbH (Anhang S. 3) in der Anlage 3.b.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">B) Zeugnis von [&#8230;] und [&#8230;], bereits benannt.<\/p>\n<p class=\"titel\">Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Die Beweistatsache belegt, da\u00df zwischen den Gesellschaften CompuServe GmbH und CompuServe Inc. keine wirtschaftliche Einheit bestand mit der Folge, da\u00df Verpflichtungen der amerikanischen CompuServe Inc. (insbesondere gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 13, 14 StGB und \u00a7 5 Abs. 2 TDG) nicht auf Herrn Somm \u00fcberb\u00fcrdet werden k\u00f6nnen und da\u00df auch keine Einwirkungsm\u00f6glichkeit von Herrn Somm auf die Geschaftsf\u00fchrung der amerikanischen CompuServe Inc. angenommen werden kann (vgl. zu den Einzelheiten das Gutachten von Prof Dr. [&#8230;], S. 26 ff, 30 ff, 33 f.). Die Beweistatsache belegt auch, da\u00df Herr Somm keine Kontrollma\u00dfnahmen (z.B. Aufbau eines Parallelrechenzentrums) vornehmen konnte, die aus technischen oder rechtlichen Gr\u00fcnden eine Mitwirkung der amerikanischen CompuServe Inc. erforderten. Die Beweistatsache f\u00fchrt weiter dazu, da\u00df keine Beherrschung und Steuerung von Mitarbeitern der amerikanischen CompuServe Inc. durch Herrn Somm im Sinne der mittelbaren T\u00e4terschaft unterstellt werden kann.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">B. Vorg\u00e4nge im Bereich der deutschen CompuServe GmbH (strafrechtliche Unterst\u00fctzungshandlung):<\/p>\n<p class=\"absatz1\">4. F\u00fcr die Tatsache:<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Die deutsche CompuServe GmbH hat ebenso wie andere Access-Provider in mindestens 99,9% ihres Datenaufkommens (sowohl bezogen auf das Gesamtdatenaufkommen als auch auf das Datenaufkommen der Newsgroups) den Zugang zu rechtm\u00e4\u00dfigen Inhalten (z.B. informativen Newsgroups, Gesch\u00e4ftsdaten zahlreicher renommierter Firmen, Beh\u00f6rdendaten, Zeitungsarchiven, Wirtschaftsinformationen, Fahrpl\u00e4nen) vermittelt. Falls die in der Anklage genannten Bilder und Texte zu den genannten Zeitpunkten tats\u00e4chlich \u00fcber Netzknoten der deutschen CompuServe GmbH beschafft wurden, so handelte es sich hierbei um die geringe Zahl der in offenen Datennetzen \u00fcblichen Ausnahmef\u00e4lle, in denen strafbare Inhalte in einem ansonsten rechtm\u00e4\u00dfigen sowie sozial n\u00fctzlichen internationalen Datenverkehr und seiner wirtschaftlich und sozial w\u00fcnschenswerten Infrastruktur \u00fcblicherweise zu finden sind.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Beweis:<\/p>\n<p class=\"absatz1\">a) Zeugnis wie oben l.a<\/p>\n<p class=\"absatz1\">b) Inaugenscheinnahme von beispielhaften Informationsangeboten der amerikanischen CompuServe Inc. in der Anlage 4 b<\/p>\n<p class=\"absatz1\">c) Verlesung von Ziff. B.I-III und IV 4 (S. 5-9, 13-14) der Erkl\u00e4rung der Expertengruppe der Forschungsminister der G7-Staaten (Carnegie-Group) vom 17 10.1997 in der Anlage 4.c<\/p>\n<p class=\"absatz1\">d) Verlesung der Seite 65 (2. H\u00e4lfte) des Berichts Hochschulnetze in Bayern, herausgegeben vom Bayerischen Kultusministerium, 1997, in der Anlage 4.d e) Sachverst\u00e4ndigengutachten, insbes. Sachverst\u00e4ndigengutachen von [&#8230;], Adresse bereits benannt<\/p>\n<p class=\"titel\">Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Die Beweistatsache belegt, da\u00df Herrn Somm kein positives Tun (auch keine Beihilfehandlung oder keine mitt\u00e4terschaftliche Handlung als positives Tun) vorgeworfen werden kann und da\u00df Herr Somm sich im Rahmen der durch \u00a7 5 Abs. 3 TDG f\u00fcr straflos erkl\u00e4rten normalen T\u00e4tigkeit eines Access-Providers bewegte (vgl. zu den Einzelheiten das Gutachten von Prof. Dr. [&#8230;], S 70 ff, 35 sowie erg\u00e4nzende Stellungnahme vom 30 Oktober 1997, S 3 ff ).<\/p>\n<p class=\"absatz1\">5. F\u00fcr die Tatsache:<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Der Angeklagte nahm keinerlei aktive Handlungen vor, die eine Verbreitung der von der Staatsanwaltschaft m\u00f6glicherweise festgestellten rechtswidrigen Inhalte unterst\u00fctzte. Er nahm insbesondere auch keine Handlungen vor, die \u00fcber den rechtm\u00e4\u00dfigen und\/oder sozial \u00fcblichen Betrieb eines Access-Providers hinausgehen, der durch \u00a7 5 Abs. 3 TDG nunmehr auch ausdr\u00fccklich f\u00fcr straffrei erkl\u00e4rt ist.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Beweis:<\/p>\n<p class=\"absatz1\">a) Zeugnis wie oben l a .<\/p>\n<p class=\"absatz1\">b) Sachverst\u00e4ndigengutachten, insbes. Sachverst\u00e4ndigengutachen von [&#8230;], Adresse bereits benannt.<\/p>\n<p class=\"titel\">Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Die Beweistatsache belegt, da\u00df Herrn Somm kein positives Tun (auch keine Beihilfehandlung oder keine mitt\u00e4terschaftliche Handlung als positives Tun) vorgeworfen werden kann und da\u00df Herr Somm sich im Rahmen der durch \u00a7 5 Abs 3 TDG f\u00fcr straflos erkl\u00e4rten normalen T\u00e4tigkeit eines Access-Providers bewegte (vgl. zu den Einzelheiten das Gutachten von Prof. Dr. [&#8230;], S 70 ff, 35 sowie erg\u00e4nzende Stellungnahme vom 30 Oktober 1997, S 3 ff ).<\/p>\n<p class=\"absatz1\">6. F\u00fcr die Tatsache:<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Der Angeklagte unternahm im Gegenteil alles ihm M\u00f6gliche und Zumutbare, um den Abruf m\u00f6glicher strafbarer Inhalte \u00fcber die Vermittlungsrechner der deutschen CompuServe GmbH und\/oder \u00fcber die Server der amerikanischen CompuServe Inc. Zu verhindern. F\u00fcr die Entwicklung von Kinderschutzprogrammen und -ma\u00dfnahmen wurden von der deutschen CompuServe GmbH 1996\/97 weit \u00fcber 1 Million DM investiert. Soweit der Angeklagte Kenntnis von strafbaren Inhalten erhielt, die sich m\u00f6glicherweise auf den Servern der amerikanischen CompuServe Inc. befanden, teilte er den entsprechenden Sachverhalt mit der nachdr\u00fccklichen Bitte um entsprechende Sperrung oder L\u00f6schung den Verantwortlichen der amerikanischen Firma CompuServe Inc. sofort mit.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Beweis:<\/p>\n<p class=\"absatz1\">a) Zeugnis wie oben 1.a<\/p>\n<p class=\"absatz1\">b) Verlesung der folgenden beispielhaft ausgew\u00e4hlten Dokumente in Anlage 6.b \u00fcber Aktivit\u00e4ten der deutschen Firemen CompuServe GmbH und der amerikanischen CompuServe Inc.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Zur Verbesserung des Schutzes gegen jugendgef\u00e4hrdende Inhalte:<\/p>\n<p class=\"absatz1\">aa) Dokument \u00bbCompuServe unterst\u00fctzt die Initiative \u2018Schulen ans Netz&#8217;\u00ab<\/p>\n<p class=\"absatz1\">bb) Dokument \u00bbPr\u00e4dikat exzellent f\u00fcr Cyberpatrol, CompuServes Kindersicherung\u00ab<\/p>\n<p class=\"absatz1\">cc) Dokument \u00abPICS, die Kindersicherung f\u00fcr&#8217;s Internet, Filtersoftware f\u00fcr den Jugendschutz\u00bb<\/p>\n<p class=\"absatz1\">dd) Dokument \u00bbCompuServe, die ganze Welt per Tastendruck, CompuServe stellt Parental Controls Tools vor.\u00ab Presseerkl\u00e4rung Nr. 06\/1996<\/p>\n<p class=\"absatz1\">ee) Dokument \u00bbNeu Netscape [&#8230;]-Cyberpatrol Ihre elektronische Kindersicherung\u00ab<\/p>\n<p class=\"absatz1\">ff) Vollmacht von Herrn Felix Somm f\u00fcr Herrn [&#8230;] zur Anmeldung zum Rating-System des RSACI (vermutlich August 1996)<\/p>\n<p class=\"absatz1\">gg) Kostenaufstellung Aufwendungen der CompuServe GmbH \u00fcber Kinderschutzprogramme nebst zugeh\u00f6rigen Rechnungen<\/p>\n<p class=\"titel\">Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Die Beweistatsache belegt, da\u00df Herrn Somm kein positives Tun (auch keine Beihilfehandlung oder keine mitt\u00e4terschaftliche Handlung als positives Tun) vorgeworfen werden kann und da\u00df Herrn Somm sich im Rahmen der durch \u00a7 5 Abs. 3 TDG f\u00fcr straflos erkl\u00e4ren normalen T\u00e4tigkeit eines Access-Providers bewegte (vgl. zu den Einzelheiten das Gutachten von Prof. Dr. [&#8230;], S. 36 ff, 43, 44 ff, 46 f sowie erg\u00e4nzende Stellungnahme vom 20. Oktober 1997, S. 9 ff.)<\/p>\n<p class=\"absatz1\">7. F\u00fcr die Tatsache:<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Die deutsche CompuServe GmbH und der Angeklagte hatten in dem von der Firma CompuServe Inc. und ihren zahlreichen ausl\u00e4ndischen Tochterunternehmen betriebenen konkreten Netzwerk zum Zeitpunkt der in der Anklage vorgeworfenen Handlungen\/Unterlassungen keine (zumutbare) technische M\u00f6glichkeit, die \u00dcbertragung der in der Anklageschrift genannten Bilder und Dateien (z.D. durch sogenannte Firewalls) zu blockieren. In dem konkret betriebenen Netzwerk (X.25) waren weder News oder Newsgroups aus dem Internet noch Dateien aus dem propriet\u00e4ren Angebot der CompuServe Inc. (Foren) filterbar. Der Aufbau von entsprechenden Kontrollma\u00dfnahmen &#8211; insbes. eines deutschen Parallelrechenzentrums mit eigenen Newsservern oder entsprechenden Speichern der CompuServe GmbH &#8211; war in dem konkreten Netzwerk zu dem in der Anklageschrift genannten Tatzeitpunkt rechtlich-technisch unm\u00f6glich (weil hierzu aus technischen Gr\u00fcnden Mitwirkungshandlungen der CompuServe Inc. erforderlich gewesen w\u00e4ren, welche die CompuServe GmbH nicht erzwungen konnte), know-how-m\u00e4\u00dfig nicht m\u00f6glich (weil der CompuServe GmbH die erforderlichen Netzwerkspezialisten nicht zur Verf\u00fcgung standen), zeitlich unm\u00f6glich (weil entsprechende Ma\u00dfnahmen ein bis zwei Jahre gedauert h\u00e4tten) sowie wirtschaftlich-technisch unzumutbar (weil Investitionen in H\u00f6he von zweistelligen Millionenbetr\u00e4gen erforderlich gewesen w\u00e4ren). Entsprechende Kontrollversuche w\u00e4ren zur Bek\u00e4mpfung strafbarer Inhalte auch sinnlos gewesen, weil die entsprechenden Inhalte den deutschen Nutzern aufgrund einfacher M\u00f6glichkeiten der Umgehung der Firewall zug\u00e4nglich gewesen w\u00e4ren, welche die deutschen Nutzer auf das deutsche Parallelrechenzentrum h\u00e4tte begrenzen und von alternativen Zugriffen (z.B. auf den Newsserver der amerikanischen CompuServe Inc., auf alternative Newsserver oder auf WWW-Server) h\u00e4tte abschotten m\u00fcssen. Selbst die Versuche der chinesischen Regierung zu entsprechenden Kontrollma\u00dfnahmen mit totalit\u00e4ren Mitteln sind wirkungslos.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Beweis:<\/p>\n<p class=\"absatz1\">a) Zeugnis wie oben 1. a, inbes. des sachverst\u00e4ndigen Zeugen [&#8230;] (der die in Deutschland liegenden Teile des X.25-Netzwerkes mit aufgebaut hat)<\/p>\n<p class=\"absatz1\">b) Verlesung des Gutachtens Nr. 41-461\/6-40\/96-95 VI 10 des Bayerischen Landeskriminalamtes vom 5. M\u00e4rz 1996, bereits bezeichnet, S. 10-21<\/p>\n<p class=\"absatz1\">c) Verlesung des von der Verteidigung bereits (am 19.05.1998) zu den Gerichtsakten gegebenen Dokuments \u00bbTechnischer \u00dcberblick \u00fcber die Infrastruktur der CompuServe GmbH und der CompuServe Inc.\u00ab sowie Inaugenscheinnahme des X.25-Reference Guide wie oben 2.b<\/p>\n<p class=\"absatz1\">d) Verlesung des Schreibens der Global Internet Liberty Campaign (23 f\u00fchrende amerikanische Internet-Firmen und Organisationen) an Bundeskanzler Kohl vom 23.04.1997 in der Anlage 7.d<\/p>\n<p class=\"absatz1\">e) Verlesung eines kritischen Presseberichts \u00fcber die &#8211; dem Angeklagten noch nicht zur Verf\u00fcgung stehende &#8211; neueste Entwicklung des Filtersystems &#8222;Perkeo&#8220; in der Anlage 7.e<\/p>\n<p class=\"absatz1\">f) Sachverst\u00e4ndigengutachten, insbes. Sachverst\u00e4ndigengutachten von [&#8230;], Adresse bereits benannt, wobei<\/p>\n<p class=\"absatz1\">aa) dem Sachverst\u00e4ndigen die nachfolgend genannten Dokumente zur Verf\u00fcgung zu stellen sind: Dokument wie oben Ziffer 7.b, 7.c, 7.d, 7.e, Gutachten von Prof. Dr. [&#8230;] in dem vorliegenden Ermittlungsverfahren vom 4. Juli 1997, erg\u00e4nzende Stellungnahme von Prof. Dr. [&#8230;] vom 20. Oktober 1997 sowie Einlassung von Prof. Dr. [&#8230;] f\u00fcr den Angeschuldigten Felix Somm vom 12.05.1998 (alle bereits bei den Gerichtsakten)<\/p>\n<p class=\"absatz1\">bb) und der Sachverst\u00e4ndige an der Vernehmung der oben Ziffer 1.a uns 7.a genannten Zeugen (insbes. des sachverst\u00e4ndigen Zeugen [&#8230;]) zu beteiligen ist.<\/p>\n<p class=\"titel\">Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Die Beweistatsache belegt, da\u00df die von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift geforderten Filterma\u00dfnahmen &#8211; auch im Sinne von \u00a7 5 TDG &#8211; technisch nicht m\u00f6glich und zumutbar waren (vgl. zu den Einzelheiten das Gutachten von Prof. Dr. (&#8230;), S. 31 ff., 81 ff.).<\/p>\n<p class=\"absatz1\">8. F\u00fcr die Tatsache:<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Die in der Anklage genannten Artikel aus den Newsgroups des Internet h\u00e4tten \u00fcber jeden der in Deutschland z.Zt. t\u00e4tigen ca. 300 Access-Provider oder aber &#8211; auch nach Sperrungen im Newsdienst &#8211; \u00fcber andere Echtzeitdienste (z.B. WWW, FTP, Telnet) in genau gleicher Weise beschafft werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Beweis:<\/p>\n<p class=\"absatz1\">a) Sachverst\u00e4ndigengutachten, insbes. Sachverst\u00e4ndigengutachten von [&#8230;], Adresse bereits benannt, wobei der Sachverst\u00e4ndige die nachfolgend genannten Dokumente 8.b einsehen und dem Gericht erl\u00e4utern soll.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">b) Inaugenscheinnahme von verschiedenen Computerausdrucken in der Anlage 8.b, die den einfachen Vorgang des Zugriffs auf einen anderen Newsserver zeigen:<\/p>\n<p class=\"absatz1\">aa) Im Internet erh\u00e4ltliche Liste mit einer Auswahl von \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Newsservern (einschlie\u00dflich Angaben zur Zahl der gef\u00fchrten Newsgroups, der Zugriffsgeschwindigkeit und der h\u00f6chsten Anzahl von Newsartikeln in der Newsgroup)<\/p>\n<p class=\"absatz1\">bb) Bildschirmfenster f\u00fcr den einfachen Eintrag eines neuen Newsservers<\/p>\n<p class=\"absatz1\">cc) Bildschirmfenster zur Auswahl eines von mehreren eingetragenen Newsservern<\/p>\n<p class=\"absatz1\">dd) Zwei identische Ausdrucke der beispielhaft ausgew\u00e4hlten News \u00bbBirthday Help\u00ab, von denen der eine vom Server der amerikanischen CompuServe Inc. stammt und der andere von dem beispielhaft ausgew\u00e4hlten Server 195.204.199.88 (wobei aus den Ausdrucken nicht erkennbar ist, von welchen Servern sie abgerufen wurden).<\/p>\n<p class=\"absatz1\">c) Inaugenscheinnahme von entsprechenden Ausdrucken pornographischer Bilder, die z.B. \u00fcber das Leibniz-Rechenzentrum von der BayerischenAkademie der Wissenschaften oder \u00fcber das Bayerische B\u00fcrgernetz abgerufen werden k\u00f6nnen (im Hinblick auf die m\u00f6gliche strafrechtliche Relevanz der Inhalte erfolgt die Vorlage entsprechender Daten nur bei Aufforderung durch das Gericht)<\/p>\n<p class=\"titel\">Begr\u00fcndung<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Die Beweistatsache belegt, da\u00df aufgrund der Wirkungslosigkeit von entsprechenden Sperrma\u00dfnahmen keine hohen Anforderungen an die Zumutbarkeit von Handlungen des Providers gestellt werden d\u00fcrften, falls man &#8211; entgegen \u00a7 5 Abs. 3 TDG &#8211; eine Handlungspflicht von ihm annehmen w\u00fcrde (vgl. zu den Einzelheiten das Gutachten von Prof. Dr. [&#8230;], S. 12).<\/p>\n<p class=\"absatz1\">9. F\u00fcr die Tatsache:<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Der Angeklagte hatte im tatrelevanten Zeitraum keine Kenntnis von den in der Anklage genannten Bildern, Texten und News sowie von den Newsgroups oder Speicherorten dieser Daten. Er konnte diese Inhalte auch nicht kennen. Mit dem Newsreader der Zugangssoftware der Firmen CompuServe GmbH und CompuServe Inc. konnte er sich diese Bilder auch gar nicht anzeigen lassen. Die Existenz eines Spieleforums \u00bbHot Games\u00ab kannte er nicht und konnte er in der Masse der Zehntausenden in den Foren der CompuServe Inc. gespeicherten Spiele auch nicht kennen; entsprechendes gilt f\u00fcr die in der Anklageschrift Ziffer II.2 und 3 genannten Spielenamen. Er ging davon aus, da\u00df bei der amerikanischen CompuServe Inc. alle strafbaren Inhalte sofort nach Bekanntwerden gel\u00f6scht oder gesperrt wurden und da\u00df die amerikanische CompuServe Inc. alle technisch m\u00f6glichen Ma\u00dfnahmen zur Verhinderung rechtswidriger Inhalte unternahm. Er hatte keinen Anla\u00df zu weitergehenden Sperraufforderungen an die amerikanische CompuServe Inc. als von ihm vorgenommen, und er hatte insbesondere keinen Anla\u00df zum Aufbau eines eigenen Parallelrechenzentrums mit Newsservern in Verbindung mit entsprechenden Firewalls zwecks Behinderung eines Zugriffs auf strafbare Inhalte. Erst im Jahre 1997 entstanden bei dem Angeklagten &#8211; vor allem aufgrund der Einsicht in die Akte des vorliegende Strafverfahrens &#8211; Zweifel an der erfolgreichen Sperrung strafbarer Inhalte durch die amerikanische CompuServe Inc. Er wiederholte daraufhin sein Dr\u00e4ngen auf wirksame Schutzma\u00dfnahmen gegen rechtswidrige Inhalte und k\u00fcndigte schlie\u00dflich seinen Arbeitsvertrag mit der deutschen CompuServe GmbH.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Beweis: wie oben 1.a und 6. b<\/p>\n<p class=\"titel\">Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Die Beweistatsache belegt, da\u00df der Angeklagte keinen Vorsatz bez\u00fcglich einer rechtswidrigen Handlung eines Mitarbeiters der amerikanischen CompuServe Inc. sowie bez\u00fcglich einer entsprechenden Unterst\u00fctzungshandlung hatte und ihm auch kein entsprechender Fahrl\u00e4ssigkeitsvorwurf gemacht werden kann (vgl. zu den Einzelheiten das Gutachten von Prof. Dr. [&#8230;], S. 34 f, 43, 46 f, 107 f.)<\/p>\n<p class=\"absatz1\">10. F\u00fcr die Tatsache:<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Die Ermittlungsbeh\u00f6rden machten dem Angeklagten ab Dezember 1995 keine konkreten Mitteilungen \u00fcber strafbare Inhalte, die \u00fcber den Netzknoten der deutschen Firmen CompuServe GmbH abgerufen werden konnten. Wenn die Ermittlungsbeh\u00f6rden die ihnen ab Ende 1995 bekannt gewordenen und in der Anklage bezeichneten Bilder und Texte dem Angeschuldigten bekannt gegeben oder ihn \u00fcber einen eventuellen Befall der zun\u00e4chst nicht mit Kinderpornographie infizierten Newsgroups in der Liste mit 282 Newsgroups informiert h\u00e4tten, so w\u00e4ren die Bilder und Texte &#8211; ebenso wie die strafbaren Inhalte in der Ende 1995 \u00fcbergebenen Liste mit 282 Newsgroups &#8211; bei der amerikanischen CompuServe Inc. sofort gel\u00f6scht worden.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Beweis: Zeugnis wie oben 1.a<\/p>\n<p class=\"titel\">Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Die Beweistatsache belegt, da\u00df der Angeklagte alle ihm m\u00f6glichen und zumutbaren Handlungen zur Verhinderung rechtswidriger Inhalte unternahm und da\u00df eine eventuelle Verantwortlichkeit f\u00fcr das weitere Angebot dieser Inhalte eher bei den Beamten der bayerischen Kriminalpolizei als bei dem Angeklagten lagen (vgl. zu den Einzelheiten das Gutachten von Prof. Dr. [&#8230;], S. 36 ff., 43, 44 ff., 46 f.)<\/p>\n<p class=\"absatz1\">11. F\u00fcr die Tatsache:<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Die in der Anklageschrift genannten strafbaren Bilder waren zum Tatzeitpunkt mit der Zugangssoftware (Newsreader im CompuServe Information Manager) der amerikanischen Firma CompuServe Inc. \u00fcberhaupt nicht abrufbar, da diese einen Download von Bildern nicht erm\u00f6glichte. Die Bilder konnten nur deswegen ausgedruckt werden, weil die Ermittlungsbeh\u00f6rden die Zugangssoftware der amerikanischen Firma CompuServe Inc. gegen eine andere Zugangssoftware austauschten. Dieser Austausch war bei der Erstinstallation aufgrund der Besonderheiten des Computernetzes der amerikanischen CompuServe von einem Nutzer nur mit einem nicht unerheblichen Aufwand und Fachwissen durchf\u00fchrbar. Der Austausch war in jedem Fall sehr viel aufwendiger als eine alternative Beschaffung der angeklagten Inhalte z.B. von anderen Newsservern.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Beweis:<\/p>\n<p class=\"absatz1\">a) Zeugnis wie oben 1.a<\/p>\n<p class=\"absatz1\">b) Zeugnis von [&#8230;]<\/p>\n<p class=\"absatz1\">c) Sachverst\u00e4ndigengutachten, insbes. Sachverst\u00e4ndigengutachten von [&#8230;], Adresse bereits benannt, dem von der Verteidigung die entsprechende Software zur Verf\u00fcgung gestellt wird.<\/p>\n<p class=\"titel\">Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Die Beweistatsache belegt, da\u00df der Angeklagte das Risiko einer Abrufbarkeit der in der Anklageschrift genannten strafrechtlich relevanten Daten nicht gesteigert, sondern vermindert hat (vgl. zu den Einzelheiten das Gutachten von Prof. Dr. [&#8230;], S. 26.)<\/p>\n<p class=\"absatz1\">C. Vorg\u00e4nge im Bereich der amerikanischen CompuServe Inc. (vors\u00e4tzliche rechtswidrige Haupttat im Sinne der Beihilfe oder Mitt\u00e4terschaft)<\/p>\n<p class=\"absatz1\">12. F\u00fcr die Tatsache:<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Die amerikanische CompuServe Inc. und\/oder deren Mitarbeiter waren ebensowenig wie die deutsche CompuServe GmbH und\/oder der Angeklagte Urheber der in der Anklage genannten Bilder und Texte und haben sich diese auch nicht zu eigen gemacht. Die in der Anklage bezeichneten Bilder und Texte stammen vielmehr von unbekannten dritten Personen.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Beweis:<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Zeugnis wie oben 1.a, 1.b, 1.c<\/p>\n<p class=\"titel\">Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Die Beweistatsache belegt, da\u00df die amerikanische CompuServe Inc. ebensowenig wie die deutsche CompuServe GmbH Urheber der in der Anklage bezeichneten Bilder und Texte war und damit nicht unter \u00a7 5 Abs. 1 TDG f\u00e4llt (vgl. zu den Einzelheiten das Gutachten von Prof. Dr. [&#8230;], S. 28. f.)<\/p>\n<p class=\"absatz1\">13. F\u00fcr die Tatsache:<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Die Mitarbeiter der amerikanischen CompuServe Inc. hatten von den in der Anklage genannten Bilder und Dateien sowie den sie enthaltenden Newsgroups oder ihren Speicherorten keine (wie von \u00a7 5 Abs. 2 TDG geforderte) positive Kenntnis und auch keinen entsprechenden Eventualvorsatz.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Beweis:<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Zeugnis wie oben 1.a<\/p>\n<p class=\"titel\">Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Die Beweistatsache belegt, da\u00df die Mitarbeiter der amerikanischen CompuServe Inc. keine &#8211; dem Angeklagten im Wege der Beihilfe oder Mitt\u00e4terschaft zurechenbare &#8211; Straftat begingen (vgl. zu den Einzelheiten das Gutachten von Prof. Dr. [&#8230;], S. 36 ff., 43, 44 ff.).<\/p>\n<p class=\"absatz1\">14. F\u00fcr die Tatsache:<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Die Mitarbeiter er amerikanischen CompuServe Inc. l\u00f6schten die in der Anklage genannten Bilder und Texte &#8211; falls diese auf ihren Servern gespeichert waren &#8211; nur wegen fehlender Kenntnis nicht. Sie konnten aufgrund der massenhaften Informationsangebote im Internet und im propriet\u00e4ren Dienst sowie aufgrund des raschen Wechsels der Inhalte in den verschiedenen Newsgroups diese Inhalte auch nicht l\u00f6schen. Wenn im Einzelfall objektiv bestehende L\u00f6schungsm\u00f6glichkeiten nicht durchgef\u00fchrt wurden, so war dies aufgrund des massenhaften Informationsangebots unvermeidbar.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Beweis:<\/p>\n<p class=\"absatz1\">a) Zeugnis wie oben 1.a<\/p>\n<p class=\"absatz1\">b) Sachverst\u00e4ndigengutachten, insbes. Sachverst\u00e4ndigengutachten von [&#8230;], Adresse bereits benannt.<\/p>\n<p class=\"titel\">Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Die Beweistatsache belegt, da\u00df die Mitarbeiter der amerikanischen CompuServe Inc. die in der Anklage genannten Bilder und Texte nur mangels Kenntnis nicht l\u00f6schten. Das massenhafte Informationsangebot machte eine L\u00f6schung aller rechtswidrigen Inhalte unm\u00f6glich (vgl. zu den Einzelheiten das Gutachten von Prof. Dr. [&#8230;], S. 36 ff., 43, 44 ff.).<\/p>\n<p class=\"absatz1\">15. F\u00fcr die Tatsache:<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Die Mitarbeiter der amerikanischen CompuServe Inc. unternahmen sowohl im Bereich des propriet\u00e4ren Dienstes als auch im Bereich der Newsgroups alles ihnen M\u00f6gliche, um die Verbreitung von strafbaren Inhalten zu verhindern. Insbesondere sperrte die amerikanische Firma CompuServe Inc. auf Verlagen des Angeklagten alle der nicht offenkundig harmlosen 282 Newsgroups, die auf der Liste genannte waren, welche ihr im Dezember 1995 von der bayerischen Polizei \u00fcbergeben wurde. Einzelne Newsgroups wurden erst dann wieder freigegeben, nachdem ihre Harmlosigkeit feststand bzw. (im Fall einfacher Pornographie) entsprechende Kindersicherungen eingebaut waren. Mit der \u00dcberpr\u00fcfung der als verd\u00e4chtig (im Sinne von strafbaren Inhalten) gemeldeten Newsgroups wurde von der amerikanischen Firma CompuServe Inc. die unabh\u00e4ngige Firma [&#8230;] beauftragt, deren Sperrempfehlungen stets Folge geleistet wurde. Die in der Anklageschrift genannten Newsartikel waren in der &#8211; als von den Polizeibeamten als unverbindliche Demonstrationsliste \u00fcber Sexualit\u00e4t im Internet bezeichneten Liste mit 282 Newsgroups und auch in er zun\u00e4chst gesperrten Liste mit f\u00fcnf Newsgroups nicht enthalten. Im Zeitpunkt der Ermittlungen enthielten allein die in der &#8211; als beispielhaft bezeichneten &#8211; Liste enthaltenen Newsgroups \u00fcber eine Million Newsartikel, wobei die Newsartikel mit Bildern alle f\u00fcnf Tage vollst\u00e4ndig ausgetauscht wurden. Die bei der amerikanischen CompuServe Inc. gespeicherten Foren von Drittanbietern enthielten ebenfalls eine riesige Anzahl von Dateien (allein die Zahl der &#8211; nur ein Nebenprodukt der Foren bildenden Spiele ging in die Zehntausende).<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Beweis:<\/p>\n<p class=\"absatz1\">a) Zeugnis wie oben 1.a<\/p>\n<p class=\"absatz1\">b) Verlesung der Dokumente wie oben 6.b<\/p>\n<p class=\"absatz1\">c) Sachverst\u00e4ndigengutachten, insbes. Sachverst\u00e4ndigengutachten von [&#8230;], Adresse bereits benannt<\/p>\n<p class=\"titel\">Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Die Beweistatsache belegt, da\u00df die amerikanische CompuServe Inc. als Service-Provider alle ihr m\u00f6glichen und zumutbaren Ma\u00dfnahmen unternahm, die nach \u00a7 5 Abs. 2 TDG verlangt werden konnten und keine Kenntnis i.S.v. \u00a7 5 Abs. 2 TDG von den in der Anklageschrift genannten Inhalten hatte (vgl. zu den Einzelheiten das Gutachten von Prof. Dr. [&#8230;], S. 36 ff., 44 ff.).<\/p>\n<p class=\"absatz1\">16. F\u00fcr die Tatsache:<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Soweit die in der Anklage genannten Newsartikel aus Newsgroups stammen, die von der CompuServe Inc. nicht wieder zugelassen wurden (insbes. Liste der zun\u00e4chst bekanntgegebenen f\u00fcnf Newsgroups), so beruhte dies auf unvermeidbaren oder h\u00f6chsten fahrl\u00e4ssig begangenen Handlungen technisch untergeordneter Mitarbeiter der CompuServe Inc., welche in der Umbruchsituation der Jahre 1995\/1996 (in der man sich erstmals mit Sperrungen strafbarer Inhalte besch\u00e4ftigen mu\u00dfte) derartige Sperrungen in einem Netz von ca. 20 bis 30 miteinander vernetzter Newsserver nicht perfekt durchsetzen konnten. Als Ursache f\u00fcr ein derartiges Wiederauftauchen von gesperrten und nicht wieder er\u00f6ffneten Newsgroups kommen &#8211; nach den nachtr\u00e4glichen Recherchen der Verteidigung im Anschlu\u00df an die ersten beiden Verhandlungstage &#8211; z.B. die folgenden M\u00f6glichkeiten in Betracht: Vornahme einer Sperrung, bei der evtl. nicht ber\u00fccksichtigt wurde, da\u00df Kontrollnachrichten, die von bestimmten Administratoren anderer &#8222;trusted&#8220; Server kommen, gesperrte Newsgroups wieder er\u00f6ffnen k\u00f6nnen; Umgehung der Sperre des Feeder-Newsreaders durch Crossposting,; Unerreichbarkeit eines der Newsserver bei der automatischen \u00dcbermittlung der Sperrliste (z.B. bei Wartungsarbeiten); Wiederzulassung einer gesperrten Newsgroup bei der Selbstkonfiguration eines Servers nach einem Servercrash; \u00dcbersehen eins Back-up-Rechners bei der Durchf\u00fchrung der Sperrma\u00dfnahmen in einer hochkomplexen vernetzten Umgebung. Die in der Anklage genannten Newsartikel k\u00f6nnen auch aus Newsgroups stammen, die zum Zeitpunkt der polizeilichen Abfrage bei der CompuServe Inc. bereits gesperrt waren, weil diese Newsgroups aufgrund fr\u00fcherer Abfragen noch im Cache des Rechners der Ermittlungsbeh\u00f6rden gespeichert waren und die &#8211; ausweislich ihrer Aussage &#8211; mit den Vorg\u00e4ngen des Caching und der Modifikation des Caching-Men\u00fcs in der Software Free Agent nicht vertrauten &#8211; Ermittlungsbeh\u00f6rden verga\u00dfen, die gedachten Dateien oder sonstige tempor\u00e4re Dateien auf ihren PCs zu l\u00f6schen. Die im Rahmen der Liste mit 282 Newsgroups gesperrten Newsgroups enthielten zum Zeitpunkt ihrer Freigabe durch die CompuServe Inc. keine strafbaren Inhalte, auch wenn sie zum Zeitpunkt des sp\u00e4teren Zugriffs der Ermittlungsbeh\u00f6rden mit derartigen Inhalten infiziert waren (die Newsartikel in den Newgroups \u00e4ndern sich &#8211; bei Bildern &#8211; alle f\u00fcnf bis &#8211; bei Texten &#8211; alle zehn Tage vollst\u00e4ndig).<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Beweis:<\/p>\n<p class=\"absatz1\">a) Dokument Technische Darstellung &#8222;Das CompuServe Newssystem&#8220; (wird nach Ermittlung des Sachverhalts nachgereicht<\/p>\n<p class=\"absatz1\">b) Zeugnis wie oben 1. a<\/p>\n<p class=\"absatz1\">c) Sachverst\u00e4ndigengutachten, insbes. Sachverst\u00e4ndigengutachten von [&#8230;], Adresse bereits benannt, wobei dem Sachverst\u00e4ndigen das unter Ziffer 16. a genannte technische Dokument zur Verf\u00fcgung zu stellen und er an der Vernehmung der unter Ziffer 16. b genannten Zeugen zu beteiligen ist.<\/p>\n<p class=\"titel\">Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Die Beweistatsache belegt, da\u00df die amerikanische CompuServe Inc. als Service-Provider alle ihr m\u00f6glichen und zumutbaren Ma\u00dfnahmen unternahm, die nach \u00a7 5 Abs. 2 TDG verlangt werden konnten (vgl. zu den Einzelheiten das Gutachten von Prof. Dr. [&#8230;], S. 44 ff.)<\/p>\n<p class=\"absatz1\">17. F\u00fcr die Tatsache:<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Wenn die Ermittlungsbeh\u00f6rden die von ihnen festgestellen und sp\u00e4ter in der Anklage genannten strafbaren Inhalte mitgeteilt h\u00e4tten, w\u00e4ren diese &#8211; ebenso wie die oben genannten 282 Newsgroups &#8211; sofort gesperrt oder gel\u00f6scht worden.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Beweis: wie oben 1.1<\/p>\n<p class=\"titel\">Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Die Beweistatsache belegt, da\u00df die amerikanische CompuServe Inc. alle ihr mitgeteilten rechtswidrigen Newsgroups gesperrt h\u00e4tte, wie sie es mit den 282 in der Liste der Polizei aufgef\u00fchrten Newsgroups getan hat (vgl. zu den Einzelheiten das Gutachten von Prof. Dr. [&#8230;], S. 36 ff., 43, 44 ff., 46 f.).<\/p>\n<p class=\"absatz1\">18. F\u00fcr die Tatsache:<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Eine Sperrung oder L\u00f6schung von Newsgroups durch die amerikanische Firma CompuServe Inc. h\u00e4tte den Zugriff von deutschen Nutzern auf Newsgroups mit strafbaren Inhalten nicht wesentlich erschwert, da die bei der amerikanischen Firma CompuServe Inc. gesperrten Newsgroups dann durch die &#8211; technisch keinerlei Aufwand erfordernde &#8211; Eingabe eines anderen Newsservers oder &#8211; im Fall einer zus\u00e4tzlich versuchten Portsperrung &#8211; z.B. \u00fcber einen WWW-Newsserver durch den Nutzer h\u00e4tten erlangt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Beweis:<\/p>\n<p class=\"absatz1\">a) Sachverst\u00e4ndigengutachten, insbes. Sachverst\u00e4ndigengutachten von [&#8230;], Adresse bereits benannt<\/p>\n<p class=\"absatz1\">b) Inaugenscheinnahme von verschiedenen Computerausdrucken in der Anlage 8. b, die den einfachen Vorgang des Zugriffs auf einen anderen Newsreader zeigen<\/p>\n<p class=\"titel\">Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Die Beweistatsache belegt, da\u00df es einem Nutzer &#8211; auch bei Sperrung oder L\u00f6schung von Newsgroups &#8211; m\u00f6glich bleibt, auf die rechtswidrigen Inhalte zuzugreifen. Aus diesem Grunde d\u00fcrfen keine hohen Anforderungen an die Zumutbarkeit von Handlungen der amerikanischen CompuServe Inc. gestellt werden (vgl. zu den Einzelheiten das Gutachten von Prof. Dr. [&#8230;], S. 81 ff.).<\/p>\n<p class=\"absatz1\">aa) Bildschirmfenster zum Herunterladen von Newsgroups auf den lokalen Speicher in der Anlage 19. b<\/p>\n<p class=\"absatz1\">cc) Zwei identische Ausdrucke der beispielhaft ausgew\u00e4hlten News \u00bbBirthday Help\u00ab, von denen der eine vom Server der amerikanischen CompuServe Inc. stammt und der andere von dem beispielhaft ausgew\u00e4hlten Server 195.204.199.88 (bei aus den Ausdrucken nicht erkennbar ist, von welchen Servern sie abgerufen wurden) in der Anlage 8.b<\/p>\n<p class=\"titel\">Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Die Beweistatsache belegt, da\u00df mit den von der Anklage genannten Beweismitteln nicht eindeutig feststellbar ist, da\u00df alle in der Anklage genannten Bilder und Texte tats\u00e4chlich auch noch nach \u00dcbergabe der Liste mit den 282 Newsgroups von den Servern der amerikanischen CompuServe Inc. abgerufen wurden.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">19. F\u00fcr die Tatsache:<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Bei der amerikanischen Firma CompuServe Inc. erfolgten, insbesondere auch durch den Angeklagten, keinerlei aktive Handlungen, um die in der Anklage genannten Bilder und Texte nach Deutschland zu bringen. Die Daten wurden vielmehr von den bayerischen Ermittlungsbeh\u00f6rden auf eigene Initiative gesucht und in den USA abgerufen.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Beweis:<\/p>\n<p class=\"absatz1\">a) Zeugnis wie oben 1.a<\/p>\n<p class=\"absatz1\">b) Sachverst\u00e4ndigengutachten, insbes. Sachverst\u00e4ndigengutachten von [&#8230;], Adresse bereits benannt<\/p>\n<p class=\"titel\">Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Die Beweistatsache belegt, da\u00df Mitarbeiter der amerikanischen CompuServe Inc. keinerlei Handlungen unternahmen, um die in der Anklage genannten Bilder und Texte nach Deutschland zu bringen (vgl. zu den Einzelheiten das Gutachten von Prof. Dr. [&#8230;], S. 24 ff., 111 ff.).<\/p>\n<p class=\"absatz1\">20. F\u00fcr die Tatsache:<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Die Mitarbeiter der amerikanischen Firma CompuServe Inc. kannten die Entscheidungen der deutschen Bundespr\u00fcfstelle f\u00fcr jugendgef\u00e4hrdende Schriften nicht und hatten aufgrund ihrer Mitglieder in \u00fcber 185 Staaten auch keine Chance diese (in den USA \u00fcberhaupt nicht verbindlichen) Entscheidungen der Bundespr\u00fcfstelle f\u00fcr jugendgef\u00e4hrdende Schriften und anderer vergleichbarer ausl\u00e4ndischer Beh\u00f6rden zu kennen.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Beweis:<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Zeugnis wie oben 1.a<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Die Beweistatsache belegt, da\u00df die Mitarbeiter der amerikanischen CompuServe Inc. die Entscheidungen der deutschen Pr\u00fcfstelle f\u00fcr jugendgef\u00e4hrdende Schriften nicht kennen konnten und mu\u00dften (vgl. zu den Einzelheiten das Gutachten von Prof. Dr. [&#8230;], S. 26 ff., 111 ff.).<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Begr\u00fcndung zur Vernehmung des Sachverst\u00e4ndigen [&#8230;]:<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Im Hinblick auf die Heranziehung des Sachverst\u00e4ndigen [&#8230;] neben dem bereits in dem Verfahren eingeschalteten Sachverst\u00e4ndigen [&#8230;] wird insbesondere darauf hingewiesen, da\u00df [&#8230;] in den hier entscheidenden Fragen \u00fcber eine besondere und \u00fcberlegene Fachkunde verf\u00fcgt. Die \u00fcberlegene Fachkunde von [&#8230;] betrifft vor allem die Umgehungsm\u00f6glichkeiten und die Nutzlosigkeit von Sperrma\u00dfnahmen, der Sachverst\u00e4ndige [&#8230;] hat sich f\u00fcr das Bundesforschungsministerium und verschiedene internationale Organisationen speziell mit diesen Fragen besch\u00e4ftigt (der Sachverst\u00e4ndige [&#8230;] ist dagegen mit klassischen Firewalls, d.h. mit der Abschottung eines Rechenzentrums gegen Angriffe von au\u00dfen, und nicht mit dem \u00bbEinsperren\u00ab der Nutzer durch eine Firewall besch\u00e4ftigt. Der Sachverst\u00e4ndige [&#8230;] hat ein besonders \u00fcberlegenes Fachwissen auch im Hinblick auf die X.25-Netze soweit gr\u00f6\u00dfere Rechenzentren u.a. im Universit\u00e4tsbereich (der Sachverst\u00e4ndige [&#8230;] ist dagegen nach seinen eigenen Aussagen nur mit der Betreuung eines einzelnen kleineren Newsservers mit speziellen fallspezifischen Informationsangeboten f\u00fcr eine einzelne Beh\u00f6rde besch\u00e4ftigt, bei der die Installation und \u00dcberwachung eines Newsservers nur geringf\u00fcgige Aufwendungen erfordert: komplexe weltweit \u00fcber 150 Staaten erfassende vermaschte Newssysteme werden von [&#8230;] nicht betreut).<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Die Beweisantr\u00e4ge waren alle abzulehnen.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Zu 1.: Bei den Begriffen \u00bbzu eigen gemacht\u00ab und \u00bbInformationsanbietern\u00ab handelt es sich um Wertungen. Im \u00fcbrigen sind die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, schon erwiesen.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Zu 2.: Die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, sind schon erwiesen.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Zu 3.: Der Begriff \u00bbInformationsanbietervertr\u00e4ge\u00ab enth\u00e4lt eine Wertung. Im \u00fcbrigen sind die Tatsachen, die bewiesen wer den sollen, schon erwiesen.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Zu 4.: Die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, sind f\u00fcr die Entscheidung ohne Bedeutung. Gegenstand der Verurteilung sind die im Sachverhalt aufgef\u00fchrten rechtswidrigen Inhalte. Ihr prozentualer Anteil ist nicht geeignet, die Entscheidung irgendwie zu beeinflussen. Ob es sich um \u00fcbliche Ausnahmefalle handelt oder nicht, kann ebenfalls die Entscheidung nicht beeinflussen.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Zu 5.: Der Antrag entspricht nicht den Erfordernissen eines Beweisantrags. Es fehlt an der Bezeichnung einer bestimmten Beweistatsache. Eine Substantiierung kann nicht durch rechtliche Wertungen erfolgen.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Zu 6.: Satz 1: Der Antrag entspricht nicht den Erfordernissen eines Beweisantrags. Es fehlt an der Bezeichnung einer bestimmten Beweistatsache. Eine Substantiierung kann nicht durch rechtliche Wertungen erfolgen.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Satz 2: Die Tatsache, die bewiesen werden soll, ist f\u00fcr die Entscheidung ohne Bedeutung. Kinderschutzgrogramme und -ma\u00dfnahmen sind nicht geeignet, ein \u00f6ffentliches Zug\u00e4nglichmachen von harter Pornographie und ein Zug\u00e4nglichmachen indizierter Spiele zu verbinden.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Satz 3: Die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, sind schon erwiesen.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Zu 7.: S\u00e4tze 1 und 2: Die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, sind schon erwiesen. Sie ergeben sich aus den Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen [&#8230;].<\/p>\n<p class=\"absatz1\">S\u00e4tze 3 bis 5: Die M\u00f6glichkeiten einer \u00c4nderung der technischen Infrastruktur sind f\u00fcr die Entscheidung ohne Bedeutung, da Gegenstand der rechtlichen Beurteilung die zur Tatzeit bestehende technische Infrastruktur ist.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Zu 8.: Die Tatsache, die bewiesen werden soll, ist f\u00fcr die Entscheidung ohne Bedeutung. Da\u00df die strafbaren Inhalte auch \u00fcber andere h\u00e4tten bezogen werden k\u00f6nnen, ist nicht geeignet, beim Angeklagten die Kausalit\u00e4t seines Handelns zu verneinen.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Zu 9.: S\u00e4tze 1, 2, 4, 5, 6, 7: Die Antr\u00e4ge entsprechen nicht den Erfordernissen eines Beweisantrags. Es fehlt an der Bezeichnung bestimmter Beweistatsachen; die geeignet sind, das Nichtvorhandensein von inneren Tatsachen zu belegen.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Satz 3: Die Tatsache, die bewiesen werden soll, ist f\u00fcr die Entscheidung ohne Bedeutung. Denn der Zugriff auf den News-Server von CompuServe USA kann auch durch beliebige andere Anwendungssoftware erfolgen ([&#8230;], Rechtsgutachten vom 4.7.1997, S. 26, Blatt 783 der Akten).<\/p>\n<p class=\"absatz1\">S\u00e4tze 8 und 9: Vorg\u00e4nge im Jahre 1997 sind f\u00fcr die Entscheidung ohne Bedeutung.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Zu 10.: Die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, sind f\u00fcr die Entscheidung ohne Bedeutung. Die Strafbarkeit des Angeklagten ist nicht abh\u00e4ngig von Angaben der Ermittlungsbeh\u00f6rden.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Zu 11.: Die Tatsache, die bewiesen werden soll, ist f\u00fcr die Entscheidung ohne Bedeutung. Denn der Zugriff auf den News-Server von CompuServe USA kann auch durch beliebige andere Anwendungssoftware erfolgen. Auch unge\u00fcbte Benutzer sind ohne weiteres in der Lage, anderweitige Software zu installieren ([&#8230;], Rechtsgutachten vom 4.7.1997, S. 26, Blatt 783 der Akten).<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Zu 12.: Bei dem Begriff \u00bbzu eigen gemacht\u00ab handelt es sich um eine Wertung. Im \u00fcbrigen sind die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, schon erwiesen.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Zu 13.: Der Antrag entspricht nicht den Erfordernissen eines Beweisantrags. Es fehlt an der Bezeichnung bestimmter Beweistatsachen, die geeignet sind, das Nichtvorhandensein von inneren Tatsachen zu belegen.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Zu 14.: Satz 1: Der Antrag entspricht nicht den Erfordernissen eines Beweisantrags. Es fehlt an der Bezeichnung bestimmter Beweistatsachen, die geeignet sind, die behauptete fehlende Kenntnis zu belegen.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">S\u00e4tze 2 und 3: Ein weiterer Sachverst\u00e4ndiger war nicht anzuh\u00f6ren. Durch das Gutachten den Sachverst\u00e4ndigen [&#8230;] ist das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen. Zweifel an der Sachkunde von [&#8230;] bestehen nicht. Bestimmte Beweistatsachen, die die Zeugen bekunden sollen, sind nicht vorgetragen.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Zu 15.: Satz 1: Der Antrag entspricht nicht den Erfordernissen eines Beweisantrages. Es fehlt an der Bezeichnung einer bestimmten Beweistatsache.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">S\u00e4tze 2 und 3: Die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, sind f\u00fcr die Entscheidung ohne Bedeutung. Die behaupteten Aktivit\u00e4ten stehen der im Sachverhalt festgestellten Zug\u00e4nglichmachung harter Pornographie und indizierter Spiele nicht entgegen.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Satz 4: Die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, sind f\u00fcr die Entscheidung ohne Bedeutung. Die Beauftragung der Firma [&#8230;] ist nicht geeignet, den Angeklagten bzw. die Muttergesellschaft von der Verantwortlichkeit zu befreien.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">S\u00e4tze 5 und 6: Die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, sind f\u00fcr die Entscheidung ohne Bedeutung. Es kommt nicht darauf an, ob die im Sachverhalt aufgef\u00fchrten Bilddateien zum Zeitpunkt der \u00dcbergabe der Liste abrufbar waren.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Satz 7: Die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, sind f\u00fcr die Entscheidung ohne Bedeutung. Auf die Anzahl der vertraglich von Dritten in die eigenen Foren aufgenommenen und dort angebotenen Spiele kommt es nicht an.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Zu 16. und 17.: Soweit die Beweistatsachen bestimmt behauptet und nicht nur Spekulationen vorgetragen wurden, beinhalten die Beweistatsachen nicht einmal Vermutungen. Vielmehr wurden die Beweistatsachen auf das Geratewohl behauptet und stehen in krassem Gegensatz zu den Erkl\u00e4rungen den Angeklagten und des Verantwortlichen von CompuServe USA, die in diversen Mitteilungen die Meinung vertreten haben, sie h\u00e4tten mit Zugriffskontrollen f\u00fcr den Kunden alles Zumutbare getan und unter ausdr\u00fccklichem Hinweis hierauf den Kunden mitgeteilt haben, da\u00df die vor\u00fcbergehend gesperrten Newsgroups weitestgehend wieder ge\u00f6ffnet worden seien.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Zu 18: Die Tatsache, die bewiesen werden soll, ist f\u00fcr die Entscheidung ohne Bedeutung. Da\u00df die strafbaren Inhalte auch von anderen News-Server-Betreibern \u00fcber deren News-Server bezogen werden k\u00f6nnen, ist nicht geeignet, beim Angeklagten die Kausalit\u00e4t seines Handelns zu verneinen.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Zu 19: Die Tatsache, die bewiesen werden soll, ist f\u00fcr die Entscheidung ohne Bedeutung. F\u00fcr das Zug\u00e4nglichmachen reicht die M\u00f6glichkeit der Kenntnisnahme aus.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Zu 20: 1. Halbsatz: Die Tatsache, die bewiesen werden soll, ist f\u00fcr die Entscheidung ohne Bedeutung. F\u00fcr die Entscheidung kommt es nicht auf die Kenntnis der Mutter, sondern auf das Kennenm\u00fcssen den Angeklagter an.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">2. Halbsatz: Es handelt sich um eine auf das Geratewohl behauptete Beweistatsache, die im Widerspruch dazu steht, da\u00df die Muttergesellschaft in Deutschland \u00fcber eine Teilorganisation verf\u00fcgt. Erg\u00e4nzend wird im einzelnen auf die tats\u00e4chlichen Feststellungen einschlie\u00dflich der Beweisw\u00fcrdigung und die rechtlichen Ausf\u00fchrungen Bezug genommen.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">VI. Das Gericht verurteilte den Angeklagten deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bew\u00e4hrung ausgesetzt wurde.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Hierbei wurde die Einzelstrafe f\u00fcr die Verbreitung pornographischer Schriften auf ein Jahr und zehn Monate Freiheitsstrafe und die Einzelstrafe f\u00fcr den fahrl\u00e4ssigen Versto\u00df gegen das Gesetz zur Verbreitung jugendgef\u00e4hrdender Schriften auf neunzig Tagess\u00e4tze zu je DM 200,&#8211; Geldstrafe festgesetzt.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Der Strafrahmen des \u00a7 184 Abs. 3 StGB betr\u00e4gt bei pornographischen Schriften, die den sexuellen Mi\u00dfbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren, sonst Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Die zwischenzeitlich erfolgte Erh\u00f6hung des Strafrahmens durch Gesetz zur Bek\u00e4mpfung von Sexualdelikten und anderen gef\u00e4hrlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 f\u00fcr pornographische Schriften, die Gewaltt\u00e4tigkeiten bzw. sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben, auf bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe, ist gem.2 Abs. 2 StGB nicht anzuwenden.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Zu Gunsten des Angeklagten war zu ber\u00fccksichtigen. da\u00df er nicht vorbestraft ist und in geordneten pers\u00f6nlichen und wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnissen lebt.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Zu Lasten des Angeklagten war zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df er trotz ausdr\u00fccklichen Hinweises der Staatsanwaltschaft auf die Rechtswidrigkeit seines Tuns strafrechtlich weiter in Erscheinung getreten ist.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Zu Lasten des Angeklagten war weiter zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df er aus wirtschaftlichen Interessen gehandelt und insoweit den Jugendschutz wirtschaftlichen Interessen untergeordnet hat.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Zu seinen Lasten war weiter zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df &#8211; bedingt durch die neue Technik der Teledienste &#8211; das Gef\u00e4hrdungspotential aufgrund der hohen Verbreitungsintensit\u00e4t erhebliche Dimensionen angenommen hat.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Hierbei war auch zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df sich die Gef\u00e4hrdung bis in die Privatsph\u00e4re der Wohnung erstreckte.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde ist daher eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten tat- und schuldangemessen.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Der Strafrahmen bei dem fahrl\u00e4ssigen Versto\u00df gegen das GjS betr\u00e4gt Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagess\u00e4tzen.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Zugunsten den Angeklagten war zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df sein diesbez\u00fcgliches Verschulden am unteren Rand der Straftat einzuordnen ist.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Zu Lasten des Angeklagten war zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df die Verbreitungsintensit\u00e4t erheblich war und da\u00df auch hier Gef\u00e4hrdungsorte Wohnungen waren.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde ist eine Geldstrafe von neunzig Tagess\u00e4tzen zu je DM 200,&#8211; tat- und schuldangemessen.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Die Tagessatzh\u00f6he war entsprechend den Verh\u00e4ltnissen des Angeklagten auch im Hinblick auf seine fr\u00fchere T\u00e4tigkeit auf DM 200,&#8211; festzusetzen.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Unter nochmaliger Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde war daher eine Gesamtstrafe zu bilden, die mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren tat- und schuldangemessen ist.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Diese konnte zur Bew\u00e4hrung ausgesetzt werden. Denn es ist zu erwarten, da\u00df der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird und k\u00fcnftig auch ohne die Einwirkung den Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Insoweit ist beim Angeklagten eine g\u00fcnstige Sozialprognose zu stellen. Dies gilt insbesondere, als der Angeklagte nicht mehr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer von CompuServe Deutschland ist.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">Auch die weiteren Voraussetzungen, die es gestatten, die Gesamtfreiheitsstrafe zur Bew\u00e4hrung auszusetzen, liegen vor. Denn nach der Gesamtw\u00fcrdigung von Tat und Pers\u00f6nlichkeit des Angeklagten liegen besondere Umst\u00e4nde vor, die eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bew\u00e4hrung rechtfertigen. Diese ergeben sich aus dem Umstand, da\u00df erstmals \u00fcber eine derartige Straftat ein Urteil gesprochen wurde und da\u00df der Angeklagte zwischenzeitlich seine Stellung als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer aufgegeben hat.<\/p>\n<p class=\"absatz1\">VII. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 465 StPO.<\/p>\n<\/div>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>AG M\u00fcnchen, Urt. v. 28.05.98, 8340 Ds 465 Js 173158\/95 &#8211; CompuServe 15. September 2008 Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer deutschen GmbH, ist strafrechtlich f\u00fcr kinderpornographische Inhalte verantwortlich, die auf den News-Servern der amerikanischen Muttergesellschaft gespiegelt werden. Fundstelle:\u00a0MMR 1998, 429 Instanzen:\u00a0AG M\u00fcnchen, Urt. v. 28.05.98, 8340 Ds 465 Js 173158\/95;\u00a0LG M\u00fcnchen I, Urt. v. 17.11.99, 20 Ns [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":0,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"_et_pb_use_builder":"on","_et_pb_old_content":"","_et_gb_content_width":"","footnotes":""},"class_list":["post-801","page","type-page","status-publish","hentry"],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v26.8 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Urteilstext - Somm-Case - das klassische Urteil im Onlinerecht<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.somm-case.de\/?page_id=801\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Urteilstext - Somm-Case - das klassische Urteil im Onlinerecht\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"AG M\u00fcnchen, Urt. v. 28.05.98, 8340 Ds 465 Js 173158\/95 - CompuServe 15. September 2008 Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer deutschen GmbH, ist strafrechtlich f\u00fcr kinderpornographische Inhalte verantwortlich, die auf den News-Servern der amerikanischen Muttergesellschaft gespiegelt werden. Fundstelle:\u00a0MMR 1998, 429 Instanzen:\u00a0AG M\u00fcnchen, Urt. v. 28.05.98, 8340 Ds 465 Js 173158\/95;\u00a0LG M\u00fcnchen I, Urt. v. 17.11.99, 20 Ns [&hellip;]\" \/>\n<meta property=\"og:url\" content=\"https:\/\/www.somm-case.de\/?page_id=801\" \/>\n<meta property=\"og:site_name\" content=\"Somm-Case - das klassische Urteil im Onlinerecht\" \/>\n<meta property=\"article:modified_time\" content=\"2025-06-13T12:37:08+00:00\" \/>\n<meta property=\"og:image\" content=\"http:\/\/www.somm-case.de\/wp-content\/uploads\/2025\/06\/bayern.gif\" \/>\n<meta name=\"twitter:card\" content=\"summary_large_image\" \/>\n<meta name=\"twitter:label1\" content=\"Gesch\u00e4tzte Lesezeit\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:data1\" content=\"67\u00a0Minuten\" \/>\n<script type=\"application\/ld+json\" class=\"yoast-schema-graph\">{\"@context\":\"https:\/\/schema.org\",\"@graph\":[{\"@type\":\"WebPage\",\"@id\":\"https:\/\/www.somm-case.de\/?page_id=801\",\"url\":\"https:\/\/www.somm-case.de\/?page_id=801\",\"name\":\"Urteilstext - Somm-Case - das klassische Urteil im Onlinerecht\",\"isPartOf\":{\"@id\":\"https:\/\/www.somm-case.de\/#website\"},\"primaryImageOfPage\":{\"@id\":\"https:\/\/www.somm-case.de\/?page_id=801#primaryimage\"},\"image\":{\"@id\":\"https:\/\/www.somm-case.de\/?page_id=801#primaryimage\"},\"thumbnailUrl\":\"http:\/\/www.somm-case.de\/wp-content\/uploads\/2025\/06\/bayern.gif\",\"datePublished\":\"2025-06-12T14:55:40+00:00\",\"dateModified\":\"2025-06-13T12:37:08+00:00\",\"breadcrumb\":{\"@id\":\"https:\/\/www.somm-case.de\/?page_id=801#breadcrumb\"},\"inLanguage\":\"de\",\"potentialAction\":[{\"@type\":\"ReadAction\",\"target\":[\"https:\/\/www.somm-case.de\/?page_id=801\"]}]},{\"@type\":\"ImageObject\",\"inLanguage\":\"de\",\"@id\":\"https:\/\/www.somm-case.de\/?page_id=801#primaryimage\",\"url\":\"http:\/\/www.somm-case.de\/wp-content\/uploads\/2025\/06\/bayern.gif\",\"contentUrl\":\"http:\/\/www.somm-case.de\/wp-content\/uploads\/2025\/06\/bayern.gif\"},{\"@type\":\"BreadcrumbList\",\"@id\":\"https:\/\/www.somm-case.de\/?page_id=801#breadcrumb\",\"itemListElement\":[{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":1,\"name\":\"Startseite\",\"item\":\"https:\/\/www.somm-case.de\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":2,\"name\":\"Urteilstext\"}]},{\"@type\":\"WebSite\",\"@id\":\"https:\/\/www.somm-case.de\/#website\",\"url\":\"https:\/\/www.somm-case.de\/\",\"name\":\"Somm-Case - das klassische Urteil im Onlinerecht\",\"description\":\"Erfahren Sie hier alles \u00fcber den Fall, der bis heute nachwirkt\",\"potentialAction\":[{\"@type\":\"SearchAction\",\"target\":{\"@type\":\"EntryPoint\",\"urlTemplate\":\"https:\/\/www.somm-case.de\/?s={search_term_string}\"},\"query-input\":{\"@type\":\"PropertyValueSpecification\",\"valueRequired\":true,\"valueName\":\"search_term_string\"}}],\"inLanguage\":\"de\"}]}<\/script>\n<!-- \/ Yoast SEO plugin. -->","yoast_head_json":{"title":"Urteilstext - Somm-Case - das klassische Urteil im Onlinerecht","robots":{"index":"index","follow":"follow","max-snippet":"max-snippet:-1","max-image-preview":"max-image-preview:large","max-video-preview":"max-video-preview:-1"},"canonical":"https:\/\/www.somm-case.de\/?page_id=801","og_locale":"de_DE","og_type":"article","og_title":"Urteilstext - Somm-Case - das klassische Urteil im Onlinerecht","og_description":"AG M\u00fcnchen, Urt. v. 28.05.98, 8340 Ds 465 Js 173158\/95 - CompuServe 15. September 2008 Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer deutschen GmbH, ist strafrechtlich f\u00fcr kinderpornographische Inhalte verantwortlich, die auf den News-Servern der amerikanischen Muttergesellschaft gespiegelt werden. Fundstelle:\u00a0MMR 1998, 429 Instanzen:\u00a0AG M\u00fcnchen, Urt. v. 28.05.98, 8340 Ds 465 Js 173158\/95;\u00a0LG M\u00fcnchen I, Urt. v. 17.11.99, 20 Ns [&hellip;]","og_url":"https:\/\/www.somm-case.de\/?page_id=801","og_site_name":"Somm-Case - das klassische Urteil im Onlinerecht","article_modified_time":"2025-06-13T12:37:08+00:00","og_image":[{"url":"http:\/\/www.somm-case.de\/wp-content\/uploads\/2025\/06\/bayern.gif","type":"","width":"","height":""}],"twitter_card":"summary_large_image","twitter_misc":{"Gesch\u00e4tzte Lesezeit":"67\u00a0Minuten"},"schema":{"@context":"https:\/\/schema.org","@graph":[{"@type":"WebPage","@id":"https:\/\/www.somm-case.de\/?page_id=801","url":"https:\/\/www.somm-case.de\/?page_id=801","name":"Urteilstext - Somm-Case - das klassische Urteil im Onlinerecht","isPartOf":{"@id":"https:\/\/www.somm-case.de\/#website"},"primaryImageOfPage":{"@id":"https:\/\/www.somm-case.de\/?page_id=801#primaryimage"},"image":{"@id":"https:\/\/www.somm-case.de\/?page_id=801#primaryimage"},"thumbnailUrl":"http:\/\/www.somm-case.de\/wp-content\/uploads\/2025\/06\/bayern.gif","datePublished":"2025-06-12T14:55:40+00:00","dateModified":"2025-06-13T12:37:08+00:00","breadcrumb":{"@id":"https:\/\/www.somm-case.de\/?page_id=801#breadcrumb"},"inLanguage":"de","potentialAction":[{"@type":"ReadAction","target":["https:\/\/www.somm-case.de\/?page_id=801"]}]},{"@type":"ImageObject","inLanguage":"de","@id":"https:\/\/www.somm-case.de\/?page_id=801#primaryimage","url":"http:\/\/www.somm-case.de\/wp-content\/uploads\/2025\/06\/bayern.gif","contentUrl":"http:\/\/www.somm-case.de\/wp-content\/uploads\/2025\/06\/bayern.gif"},{"@type":"BreadcrumbList","@id":"https:\/\/www.somm-case.de\/?page_id=801#breadcrumb","itemListElement":[{"@type":"ListItem","position":1,"name":"Startseite","item":"https:\/\/www.somm-case.de\/"},{"@type":"ListItem","position":2,"name":"Urteilstext"}]},{"@type":"WebSite","@id":"https:\/\/www.somm-case.de\/#website","url":"https:\/\/www.somm-case.de\/","name":"Somm-Case - das klassische Urteil im Onlinerecht","description":"Erfahren Sie hier alles \u00fcber den Fall, der bis heute nachwirkt","potentialAction":[{"@type":"SearchAction","target":{"@type":"EntryPoint","urlTemplate":"https:\/\/www.somm-case.de\/?s={search_term_string}"},"query-input":{"@type":"PropertyValueSpecification","valueRequired":true,"valueName":"search_term_string"}}],"inLanguage":"de"}]}},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.somm-case.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/801","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.somm-case.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.somm-case.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.somm-case.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.somm-case.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=801"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/www.somm-case.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/801\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":930,"href":"https:\/\/www.somm-case.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/801\/revisions\/930"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.somm-case.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=801"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}