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Richter spricht massenhaft Temposünder frei

Gepostet am 11.11.2010

Der Aussagen von Amtsrichter Knöner aus Herford sorgen für Furore. Er spricht im großen Stil Temposünder frei und hat seine Vorgehensweise im Fernsehen bei Günther Jauch in Stern-TV auch begründet: Er hält die Gesetzeslage für lückenhaft, so die offizielle Begründung seiner mitlerweile dreißig Freisprüche für Temposünder. Jedoch steckt hinter seiner Rechtssprechung eine persönliche Botschaft: Weil es keine verbindlichen Regeln gibt wann und wo mit welchen Geräten die Polizei die Geschwindigkeiten misst unterstellt er dem Gesetzgeber, dass es ihm mehr ums Geld verdienen als um die Verkehrssicherheit geht. Jedoch kritisiert selbst der ADAC die Haltung des Richters als unrealistisch. Man kann sich kaum vorstellen, dass dieses Treiben in Herford ohne Konsequenzen für Richter Knöner bleibt. Die freigesprochenen Temposünder können sich dagegen dauerhaft freuen, sie profitieren direkt von der Einstellung des Amtsrichters aus Herford…

Glasverbot zum Karnevalsauftakt in Köln

Gepostet am 10.11.2010

Pünktlich zum Beginn der Karneval-Saison 2011 am 11.11.2010 hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Köln aufgehoben und das Glasverbot der Stadt Köln zur Karnevalszeit als rechtens erklärt. Somit gilt an diesem Donnerstag die Allgemeinverfügung der Stadt Köln, nach der in der gesamten Altstadt und im Zülpicher Viertel keine Person Flaschen oder andere Glasgefäße mit sich führen oder benutzen darf. Als Begründung dafür hält nicht etwa die Gefährlichkeit der Flaschen her sondern die erfahrungsgemäß im großen Stil “ordnungswidrige Entsorgung”. Sprich die Vergangenheit hat gezeigt die Leute werfen die Flaschen einfach weg, viele gehen zu Bruch und anschließend hat man unzählige Scherbenhaufen mit erheblicher Verletzungsgefahr. Auch einem Kiosk-Besitzer ist der Verkauf von Glasflaschen am 11.11. verboten worden. Laut dem Senat ist dieses Urteil jedoch auf diesen Einzelfall bezogen und nicht einfach so auf andere Großereignisse übertragbar.

(AZ 5 B 1475/10 und 5 B 1476/10)

Werbung muss erkennbar sein

Gepostet am 08.11.2010

Diesen Grundsatz kennt wohl jeder, trotzdem scheint es immer wieder Versuche zu geben ihn zu umgehen. In einem am Oberlandesgericht in Hamm entschiedenden Fall hatte eine Firma die im Immobilienbereich aktiv ist Benachrichtigungskarten verschickt, die denen von Paketdienstleistern sehr ähnlich aussehen welche man im Briefkasten findet, wenn eine Sendung nicht zugestellt werden konnte. Auf der Karte wurde mitgeteilt, dass eine “Info-Post schwer” nicht zugestellt werden konnte und es sollte eine Telefonnummer angerufen werden. Dass der ganze Vorgang werblichen Charakter besitzt und eine Kundenwerbung darstellt war ansonsten nicht ersichtlich. Wenn aber nun der Empfänger diese Telefonnummer angerufen hat wurde mit ihm nicht nur über eine nicht zugestellte Sendung gesprochen, sondern es wurde auch nach Interesse an einem Immobiliengeschäft gefragt.

Ein Mitbewerber hatte ein Verbot dieser Praxis bewirkt und das Gericht hat dieses Verbot bestätigt. Laut dem zuständigen Senat liegt eine Täuschung vor, da es sich eben nicht um eine von einem Paketzusteller nicht zugestellte Lieferung handelt, sondern lediglich um nicht zugestellte Info-Post. Da durch diese nicht eindeutige Kennzeichnung einer Werbenachricht der Empfänger aus Angst eine vielleicht wichtige Sendung zu verpassen zum Anrufen genötigt werde ist diese Praxis rechtswidrig.

(Nach einem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm, 19. August 2010, Aktenzeichen I-4 U 66/10).

Ein Auto ist kein Briefkasten

Gepostet am 02.11.2010

Diese Feststellung wurde vor einiger Zeit vom Oberlandesgericht in Düsseldorf getroffen. Leider halten sich viele Werber bzw. Werbetreibende nicht an diese simple Erkenntnis. Häufig findet man Flyer unter dem Auto-Scheibenwischer (sehr ärgerlich wenn man im Regen extra nochmal aussteigen muss, weil man die Werbung zu spät bemerkt) oder an der Seitenscheibe. Ein Berliner hatte nun genug und klagte, er hatte keine Lust extra Schilder oder Aufkleber an seinem Auto anzubringen, die dies explizit untersagen. Und das OLG Düsseldorf hat auch in seinem Sinne entschieden und ganz klar festgelegt, dass Flyer-Werbung an Autos rechtswidrig ist bzw. einer speziellen Genehmigung bedarf, die aber nur in Ausnahmefällen erlaubt ist. Die zuständigen Kommunen erteilen diese Genehmigungen nur sehr selten bzw. häufig überhaupt nicht, wie zum Beispiel in Bochum und Münster. Wer von solcher Werbung genervt ist kann sich an das zuständige Ordnungsamt wenden, dieses reagiert in der Regel zügig. Kontaktdaten sind bei einer solchen Werbung ja logischerweise einfach zu finden.

Eine spezielle Problematik gibt es in der Fahrradhauptstadt Münster: Dort sind weniger die Autofahrer als die Radfahrer genervt von Fahrrädern, die vollgepackt werden mit Werbeflyern für die nächste Studentenparty oder sonstigen Angeboten. Dort geht man dazu über die Verteiler direkt zu erwischen statt den Auftraggeber zu kontaktieren, um die Praxis zu erschweren.

Hartplatzhelden dürfen Videos von Amateur-Fussballspielen ins Netz stellen

Gepostet am 29.10.2010

Der Bundesgerichtshof hat am 28.10.2010 einen durch mehrere Instanzen geführten Rechtsstreit zwischen den Betreibern der Internetseite “Hartplatzhelden” und dem Württembergischen Fußballverband entschieden. Auf Hartplatzhelden können User Video-Aufnahmen von Amateur-Fussballspielen veröffentlichen. In der Regel sieht das so aus, dass Zuschauer Amateuraufnahme von besonders gelungenen Toren oder Spielszenen und Fouls Ihres örtlichen Fussballvereins aus unteren Ligen oder Ihrer dort spielenden Freunde online stellen.

Der Württembergischen Fußballverband argumentierte ein ausschließliches Recht an der gewerblichen Verwertung dieser Amateurspiele zu besitzen, was durch die werbefinanzierte Internetseite hartplatzhelden.de verletzt würde. Das Gericht sah das jedoch anders: Der Bundesgerichtshof bestritt, dass ein ausschließendes Recht für die Verwertung von (Amateur-)Fussballspielen gäbe. Außerdem seien die Vorschriften des Verbandes nicht einschlägig, da man ja durchaus die Möglichkeit hätte als Veranstalter das Aufnehmen von Videos zu untersagen. Die “Hartplatzhelden” sind natürlich hocherfreut über das Urteil, der Fussballverband sieht praktische Probleme, weil man das Filmen an sich nicht verbieten möchte, sondern lediglich das Verbreiten über solche Internet-Plattformen.